Honorarforderungen durch Rechtsanwälte
Ein:e Rechtsanwält:in darf Honorarforderungen auch ohne Einwilligung des Mandanten an andere Rechtsanwält:innen oder an rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften abtreten.
Ein Beschwerdeführer monierte gegenüber dem LDA, dass sein Rechtsanwalt eine gegen ihn bestehende Honorarforderung an eine andere, ihm unbekannte Kanzlei abgetreten habe. Hierzu habe er weder seine Einwilligung erteilt noch sei er vorab über die Abtretung informiert worden.
Die Beschwerde blieb erfolglos, da der deutsche Gesetzgeber die Abtretung von Vergütungsforderungen sowie die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwält:innen oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für zulässig erachtet. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 49b Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die mit der Abtretung verbundene Übermittlung personenbezogener Daten kann nach unserer Auffassung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO gestützt werden. Ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person besteht in diesen Fällen nicht, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO a.E. Informationspflichten des abtretenden Rechtsanwalts sind oftmals nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG ausgeschlossen.
Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen gewesen, wenn die Forderung an eine sonstige Stelle (also keinen Rechtsanwalt) abgetreten worden wäre; dann hätte eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt werden müssen, sofern die Forderung nicht bereits rechtskräftig festgestellt wurde.
Quelle: BayLDA
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