Da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein gilt, unterfällt eine Homeoffice-Tätigkeit aus diesen Ländern heraus der DSGVO. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Aufenthalt von im Homeoffice tätigen Beschäftigten in Ländern, für die ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss existiert – wie zum Beispiel für Israel, Vereinigtes Königreich und die Schweiz –, weil diesen Ländern von der Europäischen Kommission ein mit der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau bescheinigt wurde.
Technisch gesehen ist die Wahrnehmung von Tätigkeiten aus dem Homeoffice aber natürlich auch aus Nicht-Europäischen Ländern heraus möglich, für die es – wie zum Beispiel für die Vereinigten Staaten von Amerika – keinen Angemessenheitsbeschluss gibt. Bei einem Aufenthalt von Beschäftigten in solchen Drittländern müssen für jede Übermittlung personenbezogener Daten, also für jeden Zugriff der Beschäftigten auf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, zusätzliche Garantieren bestehen. Hier ergibt sich unter anderem das Problem, dass Garantien zur Drittlandübermittlung wie Standardvertragsklauseln nicht dafür konzipiert wurden, zwischen Arbeitgeber:innen und Beschäftigten zu wirken.
Fehlen geeignete Garantien zur Übermittlung, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Daher ist davon abzuraten, Beschäftigten, die sich in Drittländern ohne Angemessenheitsbeschluss aufhalten, den Zugriff auf personenbezogene Daten zu erlauben. In jedem Fall der Tätigkeit von Beschäftigten aus dem Homeoffice heraus sollten technisch-organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen werden.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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