Nutzung personenbezogener Daten für das Anbieten von „Hilfe in einer Notlage“
Unternehmen dürfen Daten über eine Person, die ihnen durch einen anderen Kunden mitgeteilt werden, nicht für eine werbliche Ansprache dieser Person verwenden.
Ein Beschwerdeführer hatte ein Schreiben eines kleinen Einzelunternehmens erhalten, das nach eigenen Angaben Personen Hilfe anbietet, die in sog. Schrottimmobilien investiert hatten. Das Unternehmen gab in seinem Anschreiben an, einen anderen Kunden beraten und dabei von diesem erfahren zu haben, dass sich auch sein Nachbar – der spätere Beschwerdeführer – in derselben Situation befand. Es bot an, ihn dabei zu unterstützen, mit dem Immobilienfonds Schriftverkehr zu führen und gemeinsam mit anderen Anlegern gegenüber der Geschäftsführung aufzutreten.
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde dagegen, dass das Unternehmen augenscheinlich seine Adressdaten und die Information über seine Immobilienbeteiligung erhoben und dazu verwendet hatte, ihn anzuschreiben und seine Dienste anzubieten. Im Rahmen unserer Prüfung teilte das Unternehmen mit, die Wohnanschrift anhand des Namens des Beschwerdeführers in einem Online-Telefonverzeichnis recherchiert zu haben. Dieses Vorgehen haben wir als datenschutzrechtlich unzulässig bewertet. Weder die Erhebung und Verwendung des Namens und der Information über die Immobilienbeteiligung noch das Recherchieren und Verwenden der Adressdaten des Beschwerdeführers lassen sich auf eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage stützen, insbesondere auch nicht auf Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, da hier die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Die Daten wurden letztlich für werbliche Zwecke verwendet.
Betroffene müssen es nicht hinnehmen, dass Unternehmen auf sie bezogene, von anderen Kunden erfahrene Daten dazu verwenden, diesen ihre Dienste anzubieten. Gleiches gilt für das Recherchieren und Verwenden von Adressdaten in einem Online-Telefonverzeichnis zu diesen Zwecken. Dass das Unternehmen vorliegend – wie es angab – nach eigenem Verständnis lediglich aus edlen Motiven heraus „geprellte Anleger“ unterstützen wollte und als Entgelt lediglich die Erstattung seiner Aufwendungen verlangte, führt zu keiner anderen Bewertung.
Quelle: BayLDA
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