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04.09.2023

Heimliche Detektivüberwachung

Heimliche Detektivüberwachung durch Arbeitgeber

Alleine die rechtswidrige und heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Der Grund für die Überwachung des Klägers war der Verdacht der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber vermutete, dass ein Vertriebsmitarbeiter sich seinen Verpflichtungen entziehen wollte und beauftragte daraufhin eine Detektei, um ihn in einem vierwöchigen Zeitraum in seinem Privatbereich nebst nahestehender Personen zu überwachen. Es wurde dabei auch die Hausärzte des Mitarbeiters überwacht, obwohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur vergangene Zeiträume abdeckten und nicht den kontrollierten Zeitraum.

Im vorliegenden Urteil des LAG Düsseldorf wurde festgestellt, dass die Überwachung des Mitarbeiters rechtswidrig war und sein Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Detektei hat den Kläger sowohl in seinem beruflichen als auch in seinem privaten Umfeld observiert, was als schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre angesehen werde. Es war anzunehmen, dass die Überwachung intensiver war als im Ermittlungsbericht angegeben. Der Kläger hat daher Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen bekommen. Die fristlose Kündigung des Vertriebsmitarbeiters wurde als unwirksam angesehen, da die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war.

Quelle: LAG Düsseldorf

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