Zurück zur Übersicht
03.04.2020

GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen

Ist die Überwachung von Firmenfahrzeugen mit GPS zulässig?

Es gibt immer wieder Beschwerden von Beschäftigten, dass ihre Firmenfahrzeuge von den Arbeitgebern geortet werden können. Die Ortungsdaten werden zum Teil genutzt, um die Beschäftigten zu kontrollieren, wogegen die Aufsichtsbehörde mehrfach vorgegangen ist.

Geräte zur Positionsbestimmung sind immer häufiger ab Werk in Fahrzeugen eingebaut. Alternativ lassen sie sich mit geringem Aufwand nachrüsten. Zum Teil können die Geräte nicht nur die Position, sondern weitergehende Informationen erheben; beispielsweise zur gefahrenen Geschwindigkeit oder zum Brems- und Beschleunigungsverhalten.

Dabei wurde festgestellt, dass solche Geräte bei Firmenfahrzeugen immer häufiger von den Arbeitgebern auf unterschiedlichste Weise genutzt werden. Die angeführten Gründe für die zwingende Notwendigkeit der damit verbundenen Datenverarbeitung sind datenschutzrechtlich in vielen Fällen allerdings nicht nachvollziehbar.


Zunächst meinen viele Arbeitgeber, dass es sich bei den Positionsdaten der Fahrzeuge nicht um personenbezogene Daten handelt. Schließlich seien es Daten des Fahrzeuges. Sie verkennen dabei, dass sie selbst in der Lage sind, ein Fahrzeug einer bestimmten Person zuzuordnen, beispielsweise anhand von Einsatzplänen. Damit sind diese Daten also sehr wohl personenbezogen.


Wann ist die Positionsbestimmung zulässig?

Die Antwort, wann dieses Vorgehen zulässig ist, richtet sich seit dem 25. Mai 2018 nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten unter anderem dann verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss sich allerdings mit der Frage befassen, ob seine Interessen auch ohne oder mit weniger personenbezogenen Daten seiner Beschäftigten erreicht werden können. Selbst wenn dies nicht der FaII sein sollte, muss geklärt werden, ob die Verarbeitung der Beschäftigtendaten verhältnismäßig ist. Das ist nicht der FaII, wenn die Interessen der Beschäftigten überwiegen, dass ihre Daten nicht wie beabsichtigt verarbeitet werden.

Beispiele aus der Praxis sollen dies verdeutlichen:

  • In einem FaII war ein besonders aufwendig ausgestattetes Spezialfahrzeug mit einem Ortungsgerät Der Einsatz dieses Fahrzeuges sollte gegenüber den Kunden in möglichst kleinen und genauen Einheiten abgerechnet werden, wofür die Daten gespeichert, monatlich ausgewertet und anschließend gelöscht wurden. Der Arbeitgeber hat sich zugleich selbst verpflichtet, die Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle zu verwenden.
  • Zulässig kann die Erhebung der jeweils aktuellen Position – ohne längerfristige Speicherung – auch sein, wenn die Standorte zur Live-Disposition notwendig sind und sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle zu verdenkbar ist dies besonders bei Speditionen, damit die Leitzentrale etwa Staus frühzeitig erkennen und darauf reagieren kann. Beispielsweise wenn der Empfänger über spätere Lieferungen informiert werden muss (z.B. bei lust-in-time-Belieferung).
  • Denkbar ist auch, dass Daten zum Nachweis erbrachter Arbeitsleistungen etwas länger gespeichert werden, wenn andernfalls mit hohen wirtschaftlichen Schäden zu rechnen ist. Hier kommen vor allem Winterdienstleistungen in Werden diese nur unzureichend erbracht, kann das mit erheblichen körperlichen Folgen für Unfallopfer sowie mit wirtschaftlichen Folgen für den Dienstleister verbunden sein. Auch hier ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Daten nicht für Leistungs- und Verhaltenskontrollen verwendet. Zudem könnte geregelt werden, dass der Zugriff auf die gespeicherten Daten nur im Vier-Augen-Prinzip oder mittels aufgeteilter Passwörter möglich ist. Zu Beginn der jeweils folgenden Winterdienstsaison sollten die Daten dann gelöscht werden.

Wann ist die Positionsbestimmung nicht zulässig?

Wenn der Verantwortliche die Daten nur deshalb speichert, um ggf. einem Vertragspartner nachweisen zu können, dass er eine Leistung erbracht hat, ist dies in der RegeI nicht zulässig.

So habe ich in einem FaII die Nutzung der Positionsbestimmung stark eingeschränkt. Bei den betroffenen Beschäftigten handelte es sich um Objektbetreuer im Reinigungsgewerbe. Diese Kräfte fahren jeden Standort mehr oder weniger regelmäßig an. Sie planen ihre Arbeitstage und Fahrstrecken selbstständig und dürfen die Fahrzeuge im Rahmen der steuerlichen 1-Prozent-Regelung privat nutzen. Der Arbeitgeber speicherte die genauen Fahrzeiten und Standorte seiner Mitarbeiter über ein knappes halbes Jahr – auch außerhalb der Arbeitszeit. Mit Blick darauf, dass die Beschäftigten ihre Arbeitstage selbst planen und sie in ihrer Freizeit keine Überwachung durch den Arbeitgeber duIden müssen, habe ich die Erhebung und Speicherung sowohl während aIs auch außerhalb der Arbeitszeit beschränkt. Das Unternehmen darf Positionsdaten nur noch verarbeiten, wenn das Fahrzeug aIs gestohlen gemeIdet wird.

Ein Argument der Arbeitgeber ist häufig, dass die Daten für die Planung von Touren genutzt wer- den. Diese Argumentation läuft jedoch ins Leere. Solche Pläne werden regelmäßig mithilfe einer speziellen Software oder eines Webdienstes gemacht, weIche Prognosen für die Verkehrsdichte erstellen und automatisch einbeziehen. Bislang konnte mir kein Unternehmen plausibel darlegen, warum ein Rückgriff auf vergangene Daten notwendig ist, um künftige Routen zu planen.

Auch das Argument, dass die Daten für ein Fahrtenbuch benötigt werden, greift nicht. Von der Finanzverwaltung und von den Straßenverkehrsbehörden werden Fahrtenbücher akzeptiert, die einen überschaubaren Datensatz an Informationen enthalten. Die mit GPS-Systemen erfassten Informationen gehen gewöhnlich deutlich darüber hinaus. Werden durch ein GPS-gestütztes Fahrtenbuch hingegen nur die Informationen verarbeitet, die für ein Fahrtenbuch tatsächlich notwendig sind, wäre das nicht zu beanstanden. Das sind in der RegeI: Datum, Start- und Endpunkt, gefahrene Kilometer, Kilometerstand, Fahrtzweck.

Hohe Anforderungen an heimliche Überwachung

Zunehmend erreichen die Aufsichtsbehörde Eingaben, in denen sich Beschäftigte wegen heimlicher Überwachung ihrer Aufenthaltsorte beschweren. Offenbar verwenden Arbeitgeber die in Fahrzeugen und Navigationsgeräten integrierten Funktionen nun auch häufiger ohne Wissen der Beschäftigten und zur Verhaltens- und Leistungskontrolle.

Die heimliche Überwachung von Beschäftigten ist jedoch mit hohen Anforderungen verbunden. Typischerweise ist dies nur zulässig, wenn tatsächliche, zu dokumentierende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Überwachte im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Außer- dem muss die heimliche Überwachung geeignet sein, die Straftat aufzudecken (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Vor einer heimlichen Überwachung der Beschäftigten ist in allen anderen Konstellationen zu warnen. Zunächst müssen Arbeitgeber grundsätzlich ihrer Informationspflicht aus Art. 13, 14 DSGVO gegenüber den Beschäftigten nachkommen. Die Arbeitgeber müssen also darüber in- formieren, dass Positionsdaten der Beschäftigten erhoben werden und zu weIchem Zweck dies erfolgt. Unterlassen Arbeitgeber diese Information, drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder – falls dieser Wert höher sein sollte – 4 Prozent des Weltjahresumsatzes. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Verarbeitung zulässig sein sollte.

Quelle: LDA Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks