Die Ortung von Dienstfahrzeugen von Mitarbeitern eines Unternehmens ist nur zulässig, wenn der betroffene Mitarbeiter über die Maßnahme im Rahmen des Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung informiert wird und aufgrund eines für den Mitarbeiter vorliegenden Vorteils von einer freiwillig erteilten Einwilligung ausgegangen werden kann.
Zuständigkeitshalber wurde dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) durch die Polizei folgender Sachverhalt weitergeleitet: Der Geschäftsführer eines Thüringer Unternehmens überließ einem Mitarbeiter zur dienstlichen und privaten Nutzung einen Firmen-PKW. Ohne Kenntnis des Mitarbeiters ließ der Geschäftsführer an dem überlassenen Fahrzeug einen GPS-Sender verbauen. Dieser GPS-Sender übermittelte Daten zur Fahrstrecke, zu Haltepunkten sowie zu den jeweiligen Uhrzeiten an den Geschäftsführer des Unternehmens. Dieser überwachte damit den betroffenen Mitarbeiter dienstlich und privat und erstellte darüber hinaus ein Bewegungsprofil. Damit verarbeitete der Geschäftsführer des Unternehmens ohne Wissen des betreffenden Mitarbeiters personenbezogene Daten, so zum Beispiel Fahrzeit, Haltepunkte, Pausenzeiten sowie Arbeitszeiten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) müssen personenbezogene Daten u. a. auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Eine Rechtmäßigkeit liegt gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO vor, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder ein sonstiger Rechtsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO greift.
Durch die GPS-Überwachung wird in das Recht der informationellen Selbstbestimmung des betroffenen Mitarbeiters eingegriffen. Die Fahrzeugdaten, welche der GPS-Sender übermittelt, sind dem konkreten Mitarbeiter zuzuordnen, da nur dieser das Fahrzeug dienstlich und privat benutzt.
Bei der GPS-Überwachung in Dienstfahrzeugen ist zudem den Aspekten des Beschäftigtendatenschutzes gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Rechnung zu tragen. Danach dürfen personenbezogene Daten nur zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden. Im vorliegenden Fall ist darauf zu achten, zu welchem Zweck die GPS-Überwachung angewendet wird. Die Beschäftigtenkontrolle durch Ortungssysteme ist datenschutzrechtlich nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, welche durch einen GPS-Sender ermittelt worden sind, kann grundsätzlich nicht auf die Einwilligung des Beschäftigten gestützt werden. Eine Einwilligung im Sinne der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) und 7 DSGVO bedarf verschiedener Anforderungen. Diese muss durch den Verantwortlichen nachweisbar sein, sie muss von anderen Sachverhalten leicht zu trennen sein, es muss das Recht des Widerrufes eingeräumt werden und sie muss freiwillig erteilt werden.
Problematisch ist in dem Zusammenhang die Freiwilligkeit der Einwilligung. Aufgrund des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Abhängigkeit vorliegen, welche die Freiwilligkeit ausschließt. Nach der Ansicht des TLfDI liegt eine Freiwilligkeit vor, wenn sich gleichgelagerte Interessen gegenüberstehen oder der Beschäftigte darüber hinaus einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt, § 26 Abs. 2 BDSG. Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeugs-Nutzungsvertrag im Rahmen der 1-Prozent-Lösung. Das bedeutet, der Mitarbeiter durfte das Fahrzeug auch privat nutzen, musste dafür aber monatlich 1 Prozent des Listenpreises des überlassenen Fahrzeuges versteuern. Grundsätzlich wäre dies ein Vorteil, welcher zu einer Freiwilligkeit der Einwilligung führen würde. Allerdings wurde die Verarbeitung der personenbezogenen GPS-Daten ohne Wissen des Mitarbeiters durchgeführt, sodass weder eine Einholung der Einwilligung erfolgte, noch der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO durch den Geschäftsführer des Unternehmens nachgekommen wurde.
Dieses Verhalten ist als unzulässig einzuordnen, was die Verhängung eines Bußgeldes zur Folge hatte.
Quelle: TLfDI
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