Die Datenschutzbehörde erreicht vermehrt Beschwerden wegen des Einbaus von Ortungsgeräten in Firmenfahrzeugen. Die hierfür vorgebrachten Gründe sind vielfältig:
• zur Verhinderung oder Aufklärung von Diebstählen;
• zur genaueren Abrechnung der eingesetzten Fahrzeuge gegenüber einem Auftraggeber durch den Verantwortlichen; • zur effizienten Planung von Arbeitseinsätzen;
• zur Überwachung von Wartungsintervallen der Fahrzeuge.
Auf dem Markt sind Softwareprodukte erhältlich, die eine Reihe weiterer Funktionen unterstützen, z.B. GPS-Ortung in Echtzeit, detaillierter Fahrtenverlauf und Routenwiedergabe, Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers auf Verstöße des Fahrers, tagesaktuelle Führerscheinkontrolle, Geofencing-Systeme, die darüber informieren, wenn Beschäftigte eine definierte Zone erreichen oder verlassen, sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Anzeige ungeplanter Aktivitäten, usw.
Da eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis in aller Regel nicht freiwillig erteilt wird, kann der Einsatz von Ortungssystemen nur auf ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden. Arbeitgeber haben vor dem Einsatz dieser Überwachung eine konkrete Zweckbestimmung festzulegen. Je weitreichender dabei in die Datenschutzrechte der Betroffenen eingegriffen wird, desto eher wird auch eine besondere Rechtmäßigkeitsprüfung in Form einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO zu fordern sein.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 17.01.2022, Az. 6 K 1164/21) hat hierzu ausgeführt, dass zwischen anlasslosen präventiven Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung von bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten und anlassbezogenen Mitarbeiterkontrollen bei Bestehen eines konkreten zu dokumentierenden Anfangsverdachts zu unterscheiden sei. Aus datenschutzrechtlicher Sicht darf es daher zu keiner Verknüpfung der Ortungsdaten mit den personenbezogenen Daten des Fahrpersonals kommen. Auswertungsfunktionen, die nur der allgemeinen persönlichen Überwachung von Beschäftigten dienen können (wie Geschwindigkeitsaufzeichnungen, Dauer von Fahrtunterbrechungen, usw.), sind daher technisch zu unterbinden. Geofencing-Systeme würden einen permanenten Kontrolldruck erzeugen und sind daher ebenfalls unzulässig.
Die DS-GVO sieht in Art. 13 und Art. 14 vorherige Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten vor. Das bedeutet, dass die Beschäftigten über die Datenverarbeitungsvorgänge, die im Zusammenhang mit der GPS-Ortung stehen, insbesondere die Möglichkeiten einer Verhaltens- und Leistungskontrolle vorab zu informieren sind. Ist eine private Nutzung der Firmenfahrzeuge gestattet, müssen die Beschäftigten die Möglichkeit haben, die Ortung abzuschalten. Die Möglichkeit der Beschäftigten, eine Fahrt manuell als „Privatfahrt“ zu deklarieren und damit das Tracking zu unterbinden, läuft aber dann ins Leere, wenn das Kilometerlimit für Privatfahrten aus steuerrechtlichen Gründen begrenzt ist.
Offenbar als Reaktion auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde stellte ein rheinland-pfälzisches Unternehmen die GPS-Überwachung umgehend ein und kam auch seiner Verpflichtung nach, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Doch längst nicht immer sind Beschwerden im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberwachung berechtigt. In einem anderen Fall wurde an die Datenschutzaufsicht herangetragen, die Fahrzeuge eines Kurierdienstes seien mit einer Kamera ausgestattet, welche die Fahrer während der ganzen Fahrt überwachen würde. Tatsächlich handelte es sich dabei lediglich um eine sogenannte Dash-Cam, die nur bei Unfällen aufzeichnet und vom Fahrer auf freiwilliger Basis vor der Fahrt manuell aktiviert werden kann. Der Verantwortliche konnte nachweisen, die Beschäftigten vorab ordnungsgemäß hiervon unterrichtet zu haben.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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