GPS-Überwachung im Dienstfahrzeug: Wann Unternehmen Bußgelder riskieren und was bei der Nutzung von Tracking-Software zu beachten ist
Gegenstand eines Verfahrens zur Festsetzung einer Geldbuße im fünfstelligen Bereich war der rechtswidrige Einsatz von GPS-Software in Dienstfahrzeugen. Bei einem Global Positioning System (GPS) handelt es sich um eine digitale Möglichkeit der Ortsbestimmung des jeweiligen Fahrzeuges. Eine Aktiengesellschaft, die Dienstfahrzeuge im täglichen Einsatz hat, hatte in diesen GPS eingesetzt und damit eine zeitlich unbeschränkte Überwachung ihrer Beschäftigten ermöglicht. Sie bediente sich einer Software, die unter anderem den Zeitpunkt des Anlassens und Abstellens des Motors jeweils verknüpft mit Ort, Standortgeodaten in Echtzeit, Fahrrouten und die Geschwindigkeit der Fahrzeuge erfasste und sechs Monate lang speicherte. Da aus diesen Daten auf die Aktivitäten und Bewegungen der in den Dienstfahrzeugen sitzenden Beschäftigten geschlossen werden konnte, handelte es sich um Beschäftigtendaten.
Das ununterbrochene GPS-Tracking der Beschäftigten verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung, da dieses weder für das Führen des Fahrtenbuches nach dem Steuerrecht, noch für die Einsatzkoordination, noch für die Fuhrparkverwaltung erforderlich war. Die dauerhafte Ortung zum Führen eines elektronischen Fahrtenbuches nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Einkommenssteuergesetz kann unter engen Voraussetzungen allenfalls in solchen Fällen erforderlich sein, in denen Firmenwagen auch für private Zwecke genutzt werden, was hier nicht der Fall war. Auch eine dauerhafte Ortung zwecks Einsatzkoordination ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthaltsort des Firmenfahrzeuges direkt beim Beschäftigten, zum Beispiel mittels Anruf, erfragt werden kann. Auch sind die Informationen über aktuelle und vergangene Standorte der Firmenfahrzeuge für die zukunftsgerichtete Fuhrparkverwaltung planungsunerheblich.
Aufgrund der hohen Eingriffsintensität der GPS-Überwachung im Beschäftigtenbereich über einen Zeitraum von drei Jahren und der langen Speicherdauer wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße im unteren fünfstelligen Bereich verhängt. Zu Gunsten des Unternehmens wirkte sich aus, dass die durch GPS-Ortung erhobenen personenbezogenen Daten der Beschäftigten nicht zur Leistungskontrolle verwendet worden waren.
Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen
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