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10.07.2023

GPS-Tracking mit Gewinnanreiz

Im Rahmen einer bei der Datenschutzbehörde eingereichten Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die gesamte Fahrzeugflotte eines Unternehmens mit GPS-Trackingsystemen ausgestattet wurde, ohne die Mitarbeitenden zuvor über den Umfang der damit verbundenen Datenverarbeitung hinreichend zu informieren. Zudem sollte als Anreiz für ein effizientes Fahrverhalten dem „sparsamsten“ Firmenbeschäftigten nach Auswertung der Fahr- und Verbrauchsdaten monatlich eine Belohnung in Höhe von 100 Euro ausgezahlt werden.

Der datenschutzrechtliche Aspekt dieser Maßnahme wurde durch den Arbeitgeber gänzlich vernachlässigt. Erst durch die Konfrontation mit der datenschutzrechtlichen Problematik durch die  Behörde wurde dem Arbeitgeber bewusst, dass die Maßnahme wegen eines permanenten Überwachungsdrucks der Beschäftigten unzulässig sein könnte. Auch war ihm nicht klar, dass durch privates „Zutanken das Ergebnis der Auswertung durch die Beschäftigten manipuliert werden könnte. Im Ergebnis wurde mangels vorhandenem Betriebsrat in Zusammenarbeit mit der Behörde eine Verpflichtungserklärung durch den Arbeitgeber erstellt, wonach die GPS-Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter genutzt werden, keine Speicherung der Daten erfolgt und diese nur zum sogenannten Live-Tracking genutzt werden, um das Fahrzeug bei einem Unfall oder Diebstahl orten zu können, beziehungsweise bei Ausfall eines Fahrzeuges einen in der Nähe befindlichen Beschäftigten zwecks Hilfe/Unterstützung informieren zu können. Von einem Wettbewerb, wer am sparsamsten fährt, wurde aufgrund der von uns vorgetragenen Bedenken verzichtet und die Beschäftigten in verständlicher und transparenter Form über das GPS-Tracking in der Firmenflotte informiert.

Empfehlung: Bei der Einführung von GPS-Trackingsystemen sollte sich der Arbeitgeber im Vorfeld über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme und die Zwecke, die mit der Maßnahme verfolgt werden, befassen und diese im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO dokumentieren. Die frühzeitige Information und Beteiligung der Beschäftigten führt in der Regel zu einer größeren Akzeptanz solcher Maßnahmen.

Quelle: LfDI Saarland

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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