Eine Datenschutzbehörde kann Google zur Auslistung von Suchergebnissen der Google Suchmaschine auffordern und diese anordnen. Dies erfolgt, wenn Betroffene die Google LLC zur Auslistung beeinträchtigender Suchergebnisse aufgefordert haben und der Suchmaschinenbetreiber die Auslistung zu Unrecht nicht vornimmt.
Legt eine betroffene Person der Google LLC hinreichend konkret und nachvollziehbar begründet dar, dass durch ein bestimmtes Suchergebnis ihre Persönlichkeitsrechte in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt werden, so ist die Google LLC zur Entfernung des Suchergebnisses bei Suchanfragen in Bezug auf die Person verpflichtet.
Die Google LLC erkennt in aller Regel einen vorliegenden Rechteverstoß an und listet das Suchergebnis aus. Im Berichtszeitraum hat der HmbBfDI allerdings in zwei Fällen gegenüber der Google LLC die Auslistung von Suchergebnissen angeordnet. In einem Fall wurden bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers Entscheidungen eines EU-Gerichts zu einem Verfahren in den Suchmaschinenergebnissen angezeigt, das der Beschwerdeführer gegen seinen Dienstherrn geführt hatte. Das Europäische Gericht hatte die Entscheidungen aus 2012 und 2013 ohne eine Anonymisierung des Klägernamens veröffentlicht. Der HmbBfDI hatte in der Anzeige der Suchergebnisse zunächst keine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 DSGVO durch die Google LLC gesehen, diese Entscheidung jedoch revidiert und die Auslistung bei einer namensbezogenen Suche gegenüber der Google LLC angeordnet. Die Gerichtsentscheidung enthielt die Information, dass und wegen welcher Umstände aus dem Dienstverhältnis der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber verklagt hatte, und wie das Gericht diese Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Diese Informationen waren geeignet, den Beschwerdeführer etwa bei einer zukünftigen Arbeitssuche zu behindern. Dies insbesondere deshalb, weil sie bei bloßer Namenssuche des Klägers in den Suchergebnissen angezeigt wurden. Die Google LLC ist der Anordnung des HmbBfDI unmittelbar nachgekommen.
Es entspricht seit Jahrzehnten der deutschen Rechtsprechung, dass Gerichtsurteile nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Praxis, Entscheidungen ohne Anonymisierung der Namen beteiligter Personen zu veröffentlichen, erst nach Inkrafttreten der DSGVO 2018 für Veröffentlichungen in Vorabentscheidungsverfahren geändert. Für in der Vergangenheit ohne Anonymisierung veröffentlichte und weiterhin im Internet abrufbare Gerichtsentscheidungen besteht daher die Möglichkeit, deren Auffindbarkeit über eine Namenssuche der betroffenen Prozesspartei in der Suchmaschine auszuschließen.
Eine weitere Anordnung gegen die Google LLC im Berichtszeitraum bezieht sich auf die Anzeige einer berufsbezogenen Meldung zu einem Beschwerdeführer in den Suchergebnissen zu dessen Namen. Die Meldung betrifft einen Jobwechsel des Beschwerdeführers im Jahr 2009, wobei auch ein von seinem Arbeitgeber herausgegebenes Foto von ihm veröffentlicht wurde. Die Anordnung ist nicht rechtskräftig, sondern wurde von der Google LLC gerichtlich angegriffen. Daher hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg zu entscheiden, ob die Suchergebnisse auszulisten sind.
Nicht nur Anordnungen des HmbBfDI gegenüber der Google LLC, sondern auch Entscheidungen des HmbBfDI, eine Anordnung nicht zu erlassen, sind gerichtlich angreifbar. Das VG Hamburg urteilte im Juni 2021, dass für Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Aufsichtsbehörde über ein Einschreiten besteht (Urteil v. 01.06.2021, 17 K 2977/19). Diese Auffassung wird mittlerweile von der überwiegenden Rechtsprechung vertreten. Die Frage liegt auch bereits dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (s. VG Wiesbaden, Beschluss v. 31.08.2021, 6 K 226/21.WI). Im konkreten Fall entschied das Gericht aber, dass ein Recht auf Erlass einer Anordnung gegen die Google LLC nicht besteht. Der vormals als Privatagent tätige Kläger wendet sich u.a. gegen ein Suchergebnis, in dem die Kopie eines seiner Tarnpässe abgebildet ist. Das VG Hamburg konnte, ebenso wie der HmbBfDI, kein Geheimhaltungsinteresse an den Angaben zur früheren Tarnidentität des Klägers erkennen. Es sah vielmehr das öffentliche Interesse an der Person des Klägers als überwiegend an. Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Ein anderes Verfahren, in dem der Kläger die Anordnung der Löschung eines Suchergebnisses gegenüber der Google LLC begehrt, ist weiterhin vor dem VG Hamburg anhängig. Hier wird das Gericht möglicherweise darüber zu entscheiden haben, ob für den Auslistungsanspruch auch die in der Quelle weiterverlinkten Unterseiten (sog. Deep Links) zu berücksichtigen sind, auf denen Fotos des Klägers abgebildet sind. Zwei weitere vor dem VG Hamburg anhängige Verfahren betreffen (z.T. ehemals) für die AfD tätige Kläger. Hier wird sich das VG mit der Frage auseinandersetzen, ob eine rein kommunale Betätigung für die AfD als Bürgervertreter aus einem Suchergebnis hervorgehen darf bzw. ob in einem Suchergebnis neben der Betätigung des Klägers für die AfD auch eine neunjährige Haftstrafe wegen in den 90-er Jahren begangener Delikte erwähnt werden darf.
Quelle: HmbBfDI
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