Google-Bewertungen im Gesundheitsbereich
Reaktion von Ärzt:innen auf Google-Bewertungen im Gesundheitsbereich
Im Rahmen von Reaktionen auf Googlebewertungen sollten Ärzt:innen genau prüfen, dass diese keine Gesundheitsdaten von Patient:innen im Internet preisgeben.
Zufriedene wie unzufriedene Patient:innen geben gelegentlich über die behandelnden Ärtz:innen Bewertungen auf Google ab. Diese wiederum antworten zum Teil auf die Bewertungen, was ebenso öffentlich im Internet abrufbar ist. Es lagen der Datenschutzbehörde hierbei Fälle vor, in denen in Reaktion auf die abgegebene Bewertung gesundheitsbezogene Daten von Patienten von Seiten der Ärzt:innen offengelegt wurden, beispielsweise um potentiell unrichtige Tatsachen zu widerlegen. Hatten die Patient:innen ihre Bewertung unter ihrem Klarnamen abgegeben, konnte hier jedoch ein Personenbezug unmittelbar festgestellt werden und die offengelegten Gesundheitsdaten der Person zugeordnet werden. Eine Rechtsgrundlage hierfür, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 und 3 DSGVO, gibt es jedoch in der Regel nicht, weshalb die Behörde aufsichtlich tätig wurde. Darüber hinaus können hier auch potentiell Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht vorliegen, deren Feststellung und Ahndung jedoch im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Berufskammern liegt.
Für den Fall, dass Patient:innen in der Bewertung selbst Angaben zur eigenen Person machen und Gesundheitsdaten nennen, liegt kein Datenschutzverstoß vor, wenn in der Reaktion seitens des Arztes darauf lediglich Bezug genommen wird ohne zusätzliche Gesundheitsdaten zu offenbaren.
Quelle: BayLDA
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