Der Einsatz von Google Analytics ist nur mit Einwilligung erlaubt.
Im Regelfall ist für die Nutzung des Dienstes „Google Analytics“ eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
Dennoch berufen sich auch weiterhin noch immer viele Webseitenbetreiber darauf, dass der Dienst als „unbedingt erforderlich“ oder „notwendig“ zu qualifizieren sei und daher keiner Einwilligung bedürfe, sondern auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden könne.
Durch den Beschluss der DSK vom 12.05.2020 haben die deutschen Aufsichtsbehörden ihre einheitliche Auffassung dargestellt, dass dies bei Einsatz des Dienstes in der Standardkonfiguration nicht möglich ist. Sofern abweichende Einstellungen vorgenommen werden oder beispielsweise auch Google Analytics 360 eingesetzt wird, konnte in der Vergangenheit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, allerdings wird dies im Hinblick auf die Rechtsprechung zu „Planet49“ und auf das am 01.12.2021 in Kraft tretende Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) zukünftig zu verneinen sein.
Der Beschluss hat in der Praxis sehr große Relevanz, da es in nahezu allen Zuschriften, die wir in Bezug auf Tracking bei Webseiten erhalten, um den Einsatz von Google Analytics geht.
Häufigster Fehler bei der Einbindung des Dienstes ist das Aktivieren des Tools noch bevor eine aktive Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO erteilt wird. Wird so vorgegangen, kann der Einsatz und die nachfolgende Verarbeitung auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden.
Durch den Beschluss der DSK wird auch klargestellt, dass die Kürzung der IP-Adresse durch Ergänzung des Trackingcodes um die Funktion „_anonymizeIp()“ lediglich eine zusätzliche Maßnahme gem. Art. 25 Abs. 1 DSGVO darstellt und nicht dazu führt, dass die vollständige Datenverarbeitung anonymisiert erfolgt.
Quelle: BayLDA
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