Der LfDI Rheinland Pfalz hat in einer Reihe von Verfahren eine Anweisung an Webseitenbetreiber erlassen. Hierin wird gefordert, die Webseite so umzustellen, dass die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Webseitennutzer durchgeführt wird. Insbesondere geht es hier um die Nutzung der Dienste von Google Analytics und Google Remarketing.
Der LfDI Rheinland Pfalz stützt seine Anweisung maßgeblich auf ein überwiegendes Interesse der Nutzer im Rahmen der Abwägung mit den berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, welche nicht erwarten können oder müssen, dass ihre Nutzungsdaten an dritte Dienstleister weitergegeben werden. Dies entspricht der Auffassung der DSK im Rahmen ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien. Auch sieht sich der LfDI in seiner Anwendung von Art. 6 DS-GVO durch die Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. (01. Oktober 2019, Az. (C 673/17)) bestärkt.
In einem ersten Gerichtsverfahren zu einer solchen Anweisung hat der Webseitenbetreiber nunmehr auf die Nutzung von Google Analytics verzichtet. Das VG Mainz hat die Anwendbarkeit von Art. 6 DS-GVO auf diese Fallkonstellation bestätigt und die Ausführungen zum überwiegenden Interesse der Nutzer als „grundsätzlich überzeugend“ gewürdigt. Weitere Verfahren zu diesem Thema sind anhängig.
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