Zurück zur Übersicht
25.04.2020

Gesundheitsfragen durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf nach gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten fragen, soweit diese für die Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung relevant sind.

Wenn in einem Unternehmen Mitarbeiter schwere körperliche Tätigkeiten (heben oder tragen) verrichten, muss es dem Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht möglich sein, Kenntnis von gesundheitlichen Einschränkungen dieser Mitarbeiter zu nehmen.

Die Erhebung dieser Informationen durch den Arbeitgeber ist zulässig. Einschlägige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 3 BDSG. Danach darf der Arbeitgeber besondere Kategorien personenbezogener Daten seiner Mitarbeiter im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u. a. verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Bei den Einschränkungen beim Heben und Tragen handelt es sich um Gesundheitsdaten, die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführt sind. Aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Verteilung von Aufgaben auf die körperlichen Einschränkungen bestimmter Mitarbeiter Rücksicht genommen wird. Dazu muss er von diesen Einschränkungen Kenntnis nehmen dürfen. Da dies auch im Interesse der betreffenden Mitarbeiter geschieht, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen letzterer der Datenverarbeitung entgegen.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks