Verantwortliche aus dem Gesundheitshandwerk benötigen eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
Eine große Neuerung hat die DSGVO für die Verantwortlichen aus dem Gesundheitshandwerk gebracht. Diese benötigen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen, denn sie unterliegen keinem Berufsgeheimnis und keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 DSGVO und § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BDSG. Folglich können sie sich nicht auf den gesetzlichen Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO berufen.
Da ein Optiker bspw. keine passende Lesebrille für die betroffene Person ohne Einwilligung in die Verarbeitung der Sehschärfe anfertigen kann, ist diese Einwilligung für die Erfüllung des Vertrages erforderlich. Es bestehen deshalb keine Zweifel an der Freiwilligkeit dieser Einwilligung (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Quelle: BayLDA
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