Weitergabe von Gesundheitsdaten an Leitstellen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
Die Weitergabe von Gesundheitsdaten durch Gesundheitsämter an Einsatzkräfte ist nicht dazu geeignet, einsatzspezifischen Gefahren im Rahmen der Corona-Pandemie zu begegnen.
Zu Beginn der Corona-Pandemie erreichten die Datenschutzbehörde Anfragen, ob die Übermittlung der Daten von Gesundheitsämtern über Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen an Leitstellen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zulässig sei. Dies wurde von der Datenschutzbehörde verneint.
Gemäß § 23 Abs. 2 Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NRW) ist die Übermittlung von Daten an Dritte außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 GDSG NRW nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist. Eine pauschale Übermittlung der Daten von Infizierten und deren Kontaktpersonen ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr weder geeignet, erforderlich noch angemessen.
Zum einen würde die Übermittlung dieser Daten nur eine scheinbare Sicherheit für Einsatzkräfte bieten. Aufgrund der Meldewege können die Information über den aktuellen Gesundheitszustand der Personen im Zeitpunkt eines Einsatzes schon veraltet sein. Zum anderen bieten diese Daten keinen Schutz vor Personen, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Vielmehr helfen hier nur Eigensicherungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu treffen sind, um Einsatzkräfte vor möglichen Infektionsrisiken bei Einsätzen zu schützen.
Zu der Nutzung von Erkenntnissen aus „Corona-Datenbanken seitens der Polizei stellt ein Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. März 2020 fest, dass sowohl die Speicherung von personengebundenen Hinweisen auf eine Corona-Infizierung in polizeilichen Auskunftssystemen als auch die Nutzung von „Corona-Datenbanken“ anderer Behörden untersagt bleibe.
Eigensicherungsmaßnahmen bieten Einsatzkräften Schutz vor möglichen Infektionsrisiken in der CoronaPandemie; eine übermäßige Datenweitergabe hingegen nicht.
Quelle: LDI NRW
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks