Gesundheitsdaten an Ausländerbehörde
Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Ausländerbehörde
In einer Eingabe wurde vorgetragen, dass ein behandelnder Klinikarzt die Ausländerbehörde kontaktiert und dieser mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nach dem Genuss verschiedener Rauschgifte in der dortigen Rettungsstelle aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer bat uns um Prüfung.
Die Klinik teilte auf Anfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer bewusstlos im Rettungswagen in die Klinik eingeliefert worden sei. Ein ihn begleitender Bekannter habe angegeben, dass er an dem Abend diverse alkoholische Getränke und Ecstasy zu sich genommen habe. Jedoch sei durch das Vorliegen einer Sprachbarriere bei der Kommunikation mit der Begleitperson nicht zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer an Vorerkrankungen, Allergien oder chronischen Erkrankungen leide. Er sei dann innerhalb der Klinik zur weiteren Behandlung auf die Intensivstation verlegt worden. Aufgrund der Bewusstlosigkeit sei er nicht in der Lage gewesen, Auskünfte über sich selbst zu erteilen. Auch sei seine Begleitperson für Nachfragen nicht mehr erreichbar gewesen. Die Klinik legte nachvollziehbar dar, dass die notwendigen Angaben über etwaige Suizidalität, Fremdaggression und psychiatrische Vorerkrankungen notwendig gewesen und nur durch Angaben von Dritten zu erlangen gewesen seien. Ein Abschiebebescheid sei die einzige bei dem Beschwerdeführer auffindbare Unterlage gewesen, sodass Kontakt zur ausstellenden Ausländerbehörde zur Klärung aufgenommen worden sei. Der Ausländerbehörde seien jedoch keine medizinischen Einzelheiten über Drogen- oder Alkoholkonsum mitgeteilt worden. Um Gefahren für den Beschwerdeführer selbst und eine etwaige Fremdgefährdung der Klinikmitarbeitenden abzuwenden, sei es notwendig gewesen, Kontakt zur Ausländerbehörde aufzunehmen.
Diese Argumentation war nachvollziehbar. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ließ sich auf Vorschriften der DSGVO i. V. m. dem LKG stützen.
Mit sensitiven Patient*innendaten ist sorgsam umzugehen. Dies gilt insbesondere für deren Weitergabe an Dritte. Im Rahmen der Prüfung stellte sich heraus, dass im konkreten Fall die Weitergabe an die Ausländerbehörde nach einer Abwägung der Interessen als gesetzlich zulässig anzusehen war.
Quelle: BInBDI
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