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17.02.2021

Gesellschafterrechte in einer AG

Ein Verein aus Anlegern einer Aktiengesellschaft kann Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der anderen beteiligten Aktionäre haben.

Ein Aktionär X einer Aktiengesellschaft (AG) hatte gegen die AG die Herausgabe der Namen und Anschriften der anderen Aktionäre gerichtlich durchgesetzt. In der Folge wurden mehrere Aktionäre durch eine als eingetragenen Verein organisierte Interessengemeinschaft angeschrieben, in der sich einige Aktionäre organisiert hatten. In dem Schreiben warb die Interessengemeinschaft bei den anderen Aktionären um Unterstützung für eine Reihe von Anträgen, die die Interessengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung zu stellen plante.

Einige der angeschriebenen Aktionäre sahen in der Verwendung ihrer Adressen durch die Interessengemeinschaft einen Datenschutzverstoß, insbesondere weil der Verein (d. h. die Interessengemeinschaft) als solcher kein Aktionär der AG sei. Sie vermuteten, dass der Aktionär X die Adressen dem Verein zur Verfügung gestellt hatte. Der von uns zur Stellungnahme aufgeforderte Verein erläuterte, die Adressdaten nicht vom Aktionär X, sondern durch Einsichtnahme in das Handelsregister erhalten zu haben. Das Vorgehen des Vereins war nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörde datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgeblich hierfür war, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Publikums-KG jeder Anleger, der sich (ggf. auch nur mittelbar über einen Treuhänder) an einer Publikums-KG beteiligt, gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der anderen mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger hat (BGH, Urt. v. 05.02.2013 – II ZR 134/11). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf eine Aktiengesellschaft wie vorliegend entsprechend anwendbar. Der Verein war hier zwar nicht selbst Anleger der AG, jedoch war er nach seinem Zweck nur ein Instrument, mit dessen Hilfe einige der Aktionäre ihre Interessen gegenüber der AG gemeinsam wahrnahmen. Eine gemeinsame Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist in der Rechtsprechung als berechtigtes Interesse des einzelnen Gesellschafters anerkannt. Der Verein warb in seinem Schreiben um die Erteilung einer Vollmacht für die Ausübung des Stimmrechts zu einer Hauptversammlung; dieser Verarbeitungszweck bewegt sich eindeutig im Rahmen des Zwecks der – legitimen – gemeinsamen Wahrnehmung von Gesellschafterinteressen.

Die zu diesem Zweck vorgenommene Verarbeitung der Namens- und Anschriftendaten der anderen Aktionäre durch die im Verein organisierten Aktionäre war damit datenschutzrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zulässig, weil sie der gemeinsamen Wahrnehmung von Gesellschafterrechten diente. Die angeschriebenen Aktionäre müssen dies hinnehmen, d.h. überwiegende schutzwürdige Interessen ihrerseits stehen dem nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die handelnden Aktionäre einen Verein gründen, dessen Zweck die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in der betreffenden AG ist und zu diesem Zweck die personenbezogenen Daten der anderen Anleger – rechtlich gesehen – an den Verein übermitteln. Der Verein diente insoweit der leichteren Handhabung der Angelegenheit und verfolgte keine über die gemeinsame Wahrnehmung von Gesellschafterrechten hinausgehenden Zwecke.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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