Geschäftsführung als Datenschutzbeauftragter
Die Geschäftsführung eines Verantwortlichen kann nicht gleichzeitig die Funktion dessen DSB wahrnehmen.
Im Berichtszeitraum mussten wir mehrfach feststellen, dass Verantwortliche eine Person als DSB benannt hatten, die gleichzeitig Teil der Geschäftsführung des Verantwortlichen war.
Nach Art. 38 Abs. 6 DS-GVO können DSB zwar andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, wobei jedoch der Verantwortliche sicherzustellen hat, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenskonflikt führen.
Bei der Benennung einer Person der Geschäftsführung als DSB handelt es sich um einen geradezu beispielhaften Fall eines solchen unzulässigen Interessenskonflikts, da damit eine Konstellation geschaffen wird, in welcher Datenschutzbeauftragte sich selbst bei der Bestimmung von Mitteln und Zwecken der Datenverarbeitung überprüfen müssten, während sie maßgeblich den Geschäftsbetrieb des Verantwortlichen und die damit zusammenhängenden Verarbeitungen steuern.
Die Benennung eines Mitglieds der Geschäftsführung ist demnach nach Auffassung der Datenschutzbehörde im Einklang mit Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 2.2.2023, Rs. C. 453/21) regelmäßig nicht geeignet, einer bestehenden DSB-Benennpflicht nachzukommen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
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