Dienstliche Kommunikation eines Gerichtsvollziehers über WhatsApp
Ein Petent, Schuldner in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, informierte die Datenschutzbehörde, dass ein Gerichtsvollzieher in seinen dienstlichen Schreiben die Möglichkeit benennt, Zahlungsnachweise per WhatsApp zu erbringen. Die dienstliche Nutzung von WhatsApp ist aus Gründen des Datenschutzes unzulässig. Dies gilt sowohl für die dienstliche Kommunikation der am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Bediensteten untereinander als auch für die Kommunikation mit der Bürgerin bzw. dem Bürger (Schuldnerin und Schuldner, Gläubigerin und Gläubiger). Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem hier interessierenden Zusammenhang unterliegt den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Ganz zentral ist dabei die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Im Zusammenhang mit der Nutzung von WhatsApp kommt es zu einer Übermittlung von Daten in ein Drittland (USA), sodass Art. 44ff. DSGVO zu beachten sind. Die insofern bestehenden Vorgaben der DSGVO werden bei der Nutzung von WhatsApp verfehlt, da mit der Installation und Nutzung der App folgende Konsequenzen verknüpft sind:
- Übertragung von personenbezogenen Daten an andere Unternehmen des Meta-Konzerns
- Übertragung der Kontakte aus dem Adressbuch des betroffenen Telefons
- Übertragung der personenbezogenen Daten in die USA
- Zugriff auf Metadaten
- Nutzung der personenbezogenen Daten durch WhatsApp
Staatliche Stellen dürfen – selbstverständlich – nicht die auf ihren Smartphones hinterlegten Kontakte Dritter an ein Unternehmen in einem Drittland (mit nicht ausreichendem Datenschutzniveau) weiterleiten. Ebenso wenig sollte bzw. darf die staatliche Stelle einen solchen Kommunikationsweg für Bürgerinnen und Bürger anbieten und so auch die Übermittlung und Nutzung von deren Daten und von denen Dritter, die als Kontakte gespeichert sind, verursachen oder zumindest fördern. Die Unzulässigkeit des Einsatzes ergibt sich damit direkt aus der DSGVO, die unsichere und intransparente Datenverarbeitungen verbietet und Übermittlungen in Drittstaaten nur unter engsten Voraussetzungen erlaubt. Aufgrund der sehr klaren Rechtslage habe ich den verantwortlichen Gerichtsvollzieher aufgefordert, die Nutzung von WhatsApp unverzüglich und mit sofortiger Wirkung einzustellen und die verwendeten Dokumente, in denen auf die Möglichkeit der Nutzung hingewiesen wird, zu überarbeiten. Sollte es sich bei der im Briefkopf angegebenen Mobilnummer um ein Diensthandy handeln, ist das Nutzerkonto bei WhatsApp unverzüglich zu löschen. Zudem wurde der Vorgang zum Anlass genommen, das zuständige Amtsgericht als Aufsichtsbehörde über das datenschutzwidrige Vorgehen entsprechend zu informieren und aufgefordert, alle Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Zuständigkeitsbereich entsprechend zu belehren. Ebenso hat sich die Datenschutzbehörde an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gewandt und gebeten, in seinem Geschäftsbereich dafür zu sorgen, dass die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auf diese Rechtslage hingewiesen werden.
Was ist zu beachten? Die dienstliche Nutzung von WhatsApp durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ist aus Gründen des Datenschutzes unzulässig. Gleiches gilt für die Verwendung des Messengerdienstes durch andere staatliche Stellen.
Quelle: SDTB
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