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27.11.2022

Gerichtsstand bei Klagen wegen Werbung per E-Mail

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für die Zusendung einer individuellen E-Mail nicht durch § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Geklagt werden kann also auch an dem Ort, an dem die E-Mail bestimmungsgemäß empfangen wurde.

Quelle: OLG Düsseldorf vom 27.1.2022, Az. I-20 U 105/21

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