Gemeinschaftsbilder Fotoeinwilligung
Wird ein Gemeinschaftsbild für die Arbeitsräumlichkeiten angefertigt, muss die Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtmäßig und eine der Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gegeben sein. Wenn die Rechtsgrundlage für die Fotoaufnahme eine Einwilligung der betroffenen Person ist, kann sie ihre Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen.
Im Januar 2019 wandte sich eine Arztpraxis an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und bat um eine datenschutzrechtliche Einschätzung des folgenden Sachverhalts: Der Anfragende legte dar, dass eine Angestellte seiner Praxis gekündigt und daraufhin verlangt hatte, das Gemeinschaftsbild / Wandbild des Praxisteams, auf dem sie ebenfalls abgebildet war, aus datenschutzrechtlichen Gründen aus dem Sichtfeld der Patienten und aus der Praxis zu entfernen. Der Anfragende wollte wissen, ob die ehemalige Mitarbeiterin ein Anrecht darauf habe. Da Fotoaufnahmen gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten darstellen, muss die Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) DSGVO rechtmäßig sein und es muss eine der Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Da Angestellte einer Praxis nicht vertraglich verpflichtet sind, sich auf Fotos abbilden zu lassen, diente die Einwilligung der Mitarbeiterin als Rechtsgrundlage für die Fotoaufnahmen. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig, bezogen auf bestimmte Verarbeitungsvorgänge informiert abgegeben wird. Die Anforderungen einer Einwilligung sind in Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO enthalten.
Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Allerdings ist jede weitere Datenverarbeitung nach Erklärung des Widerrufs unrechtmäßig.
Somit ist das Verlangen der ehemaligen Mitarbeiterin nach dem Entfernen des Teambildes als ein Widerruf zu interpretieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher der Wunsch gerechtfertigt und die Praxis hat das Bild zu entfernen oder die abgebildete Person unkenntlich zu machen.
Quelle: TLfDI
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