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15.11.2020

Eiscafé totalüberwacht

Eine Videoüberwachung von Cafétischen sowie Sitzbereichen der Gäste ist unzulässig. Hier unterhalten sich die Gäste, essen und trinken zusammen. Dieses Verhalten ist auch nach der Rechtsprechung (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 22. April 2008, Az.: 4 C 134/08) dem Freizeitbereich zuzuordnen. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in diesen Bereichen wiegt besonders schwer, da die unbeeinträchtigte Kommunikation gestört wird und ein unbeobachteter Aufenthalt im Cafébereich nicht möglich ist. 

Die Aufsichtsbehörde erreichte im Berichtszeitraum eine Beschwerde, dass in einem Eiscafé unter anderem die Mitarbeiter beim Ausgeben des Eises sowie die Gäste im kompletten Cafébereich mittels mehrerer Kameras überwacht würden. Die Behörde wandte sich daher zunächst mit einem umfassenden Auskunftsersuchen an den Betreiber des Eiscafés. Dieser beantwortete das Auskunftsersuchen vollumfänglich. Allein in dem überschaubaren Café wurden seitens des Verantwortlichen vier Videokameras betrieben. Zwei der dort angebrachten Kameras waren auf den Zugang zur Außenterrasse sowie auf die Cafétische und Sitzbereiche der Gäste ausgerichtet. Bei Tageslicht wurde auch die direkt an dem Café befindliche Außengastronomie abgebildet. Die übrigen Kameras betrafen den Bereich hinter der Verkaufstheke.

Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern.

Ein berechtigtes Interesse kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Als Zweck für die Kameras im Cafébereich wurde seitens des Verantwortlichen angegeben, dass diese angebracht wurden, um Zechprellerei entgegenzuwirken. Zudem sei in der Vergangenheit nachts die Terassenbestuhlung entwendet worden. Auch sei in der Vergangenheit bereits die Situation eingetreten, dass Mitarbeiter Waren an Kunden kostenlos gereicht hatten oder Wechselgeld absichtlich falsch herausgegeben wurde.

Sofern die Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr dient, zum Beispiel um vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, muss seitens des Verantwortlichen eine konkrete Gefahrenlage nachgewiesen werden. Dies kann durch Nennung von Beschädigungen, besonderen Vorfällen in der Vergangenheit (Datum, Höhe des Schadens, Ereignis) oder durch Nennung von polizeilichen Tagebuchnummern beziehungsweise staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen erfolgen. Die einfache pauschale Benennung von Ereignissen in der Vergangenheit reicht nicht aus, da eine aktuelle Gefahrenlage gegeben sein muss. Darüber hinaus muss die Videoüberwachung für den genannten Zweck erforderlich sein. Das heißt, die Videoüberwachung muss für den genannten Zweck geeignet sein und es darf kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen, welches weniger in die Rechte der betroffenen Personen eingreift.

Hier bestanden bereits Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der Kameras aufzudecken, ob seitens der Mitarbeiter Wechselgeld absichtlich falsch herausgegeben wurde. In den Ess- und Aufenthaltsbereichen besteht zudem während den Öffnungszeiten keine hohe Gefahr für das Eigentum der Gastronomen. Ferner ist im Inneren des Cafébereichs selten mit Delikten wie Zechprellerei zu rechnen, da durch die Anwesenheit des Personals und der anderen Gäste eine soziale Kontrolle erfolgt. Die Hemmschwelle für eine strafbare Handlung gegen den Gastronomen ist daher sehr hoch. Die Gefahr würde eher im Außenbereich bestehen, aber auch hier ist durch die Anwesenheit der anderen Gäste und durch mögliche bauliche Maßnahmen die Gefahr eher gering. Zudem kann das anwesende Personal im Notfall eingreifen oder die Polizei verständigen. Hinsichtlich des Diebstahls der Terassenbestuhlung können ebenfalls zunächst mildere Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel ist es möglich, die Stühle und Tische so aneinander zu ketten, dass ein Diebstahl erheblich erschwert wird. Erst wenn andere Maßnahmen überhaupt nicht greifen, könnte eine – temporäre – Videoüberwachung eingesetzt werden.

Neben dem „Ob“ des Einsatzes der Videotechnik ist auch das „Wie“ Gegenstand der Erforderlichkeitsprüfung. Insbesondere beim nächtlichen Diebstahl der Terassenbestuhlung wäre eine Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten des Cafés ausreichend. Aber auch erst dann, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos geblieben sind.

Weiterhin ist im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO eine einzelfallorientierte Interessenabwägung durchzuführen, das heißt, es ist anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilen, wie gewichtig die mit der Videoüberwachung verfolgten Interessen des Verantwortlichen sind und inwieweit diese durch die Videoüberwachung tatsächlich gefördert werden. Zum anderen ist anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen und unter Berücksichtigung der vernünftigen Erwartungen des Betroffenen zu gewichten, inwieweit die Überwachung in schutzwürdige Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten eingreift und welche möglichen Folgen für Betroffene daraus resultieren können. Ob vernünftige Erwartungen bestehen, beurteilt sich danach, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert ist oder eventuell wegen eines Beziehungszusammenhangs sogar verlangt wird oder nicht.

In den Sitzbereichen und der Außengastronomie halten sich die Gäste typischerweise über längere Zeit auf, hier essen sie, trinken und unterhalten sich. Die Rechtsprechung ordnet dieses Verhalten dem Freizeitbereich der Gäste zu (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 22. April 2008, Az.: 4 C 134/08). Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in diesen Bereichen wiegt daher besonders schwer. Eine Videoüberwachung stört die unbeeinträchtigte Kommunikation und den unbeobachteten Aufenthalt im Cafébereich. Die betroffenen Personen erwarten gerade in diesen Bereichen nicht, überwacht zu werden. Daher überwiegen hier die Interessen der von der Videoüberwachung erfassten Gäste in diesen Bereichen die hier bereits nicht nachgewiesenen berechtigten Interessen des Gastronomen.

Die betriebene Videoüberwachung des Verantwortlichen war daher in diesen Bereichen unzulässig und die Kameras, welche diese Bereiche überwachten, waren abzuschalten beziehungsweise abzubauen. Eine entsprechende Anordnung wurde seitens der Aufsichtsbehörde getroffen.

Quelle: TLfDI

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