Geburtsdatum bei Speditionslieferung
Corona: Erfassung des Geburtsdatums bei Speditionslieferungen
Die Corona-Pandemie erfordert ein Umdenken bei der Annahme und Bestätigung von Speditionslieferungen per eigenhändiger Unterschrift.
Die LDI NRW erreichten Beschwerden und Beratungsanfragen zu der geänderten Vorgehensweise von Speditionsunternehmen, die bei der Warenauslieferung anstelle der eigenhändigen Unterschrift das vollständige Geburtsdatum der Warenempfänger*innen erfassen. Die Speditionsunternehmen sind der Auffassung, dies diene in Zeiten der Corona-Pandemie dem Infektionsschutz und schütze so die Gesundheit der Zusteller*innen und Warenempfänger*innen. Die Prüfung der LDI NRW hat ergeben, dass Speditionsunternehmen dieses Vorgehen auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO stützen können. Sie müssen gegenüber ihren Auftraggeber*innen den Nachweis der ordnungsgemäßen Warenauslieferung führen. Häufig handelt es sich auch um teure Konsumgüter. Neben dem bereits erwähnten Gesundheitsschutz kann so auch ein Bestellbetrug aufgedeckt werden.
Demgegenüber sind die Interessen der Warenempfänger*innen eher geringer zu werten, denn die Erhebung des Geburtsdatums dient der eindeutigen Identifikation und bleibt auf den besonderen Zeitraum der Corona-Pandemie beschränkt. Der Personalausweis wird aus Infektionsschutzgründen nicht von den Zusteller*innen in die Hand genommen, sondern nach Vorzeigen des Personalausweises nur das Geburtsdatum notiert. Das Geburtsdatum verbleibt beim Speditionsunternehmen und wird nur dann an die Auftraggeber*innen weitergegeben, wenn eine ordnungsgemäße Auslieferung bestritten wird. Eine Speicherung des Geburtsdatums für einen Zeitraum von drei Jahren ist angemessen, da Ansprüche aus dem Vertrag regelmäßig nach drei Jahren verjähren und bis dahin Rechtsstreitigkeiten denkbar sind. Die Information der Warenempfänger*innen über diese Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO erfolgt durch entsprechende Hinweise auf der Homepage und im Laufe des Zustellvorgangs. Über die ausnahmsweise Erhebung des Geburtsdatums sind die Kund*innen daher hinreichend unterrichtet.
Gerade mit Blick auf ein gesteigertes Auslieferungsvolumen aufgrund der Corona-Pandemie ist die Erfassung des Geburtsdatums ein geeignetes Mittel, eine erfolgte Warenauslieferung weiterhin unter Beachtung des Infektionsschutzes und des Grundsatzes der Datenminimierung nachzuweisen. Hier wird kein weiteres Datum, sondern lediglich – in Folge eines Ausnahmezustandes – ein anderes Datum erfasst.
Quelle: LDI NRW
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