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10.07.2024

Gastzugang bei Online-Marktplätzen

LG Hamburg: Keine zwingende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Gastzugangs bei Online-Marktplätzen bei bestimmten Voraussetzungen nicht notwendig?

Das Landgericht (LG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 22.02.2024 (Az: 327 O 250/22) entschieden, dass ein Online-Marktplatz nicht zwingend einen Gastzugang zur Bestellung anbieten muss. Dieses Urteil bringt Klarheit in die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für die Implementierung von Gastkonten in Online-Shops.

Eine Verbraucherzentrale hatte einen Online-Versandhandel und -Marktplatzbetreiber verklagt, weil dieser keine Bestellung über einen Gastzugang ohne Registrierung ermöglichte. Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass dies gegen die DS-GVO verstoße, da nur die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlichen Daten erhoben werden dürften. Sie stützte sich auf einen Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) von 2022, der vorschreibt, dass Online-Shops grundsätzlich einen Gastzugang anbieten müssten. Die Beklagte argumentierte, dass bei der Kundenregistrierung im Vergleich zu einer möglichen Gastbestellung lediglich ein Passwort als zusätzliches Merkmal abgefragt wird.

Argumentation des LG Hamburg

Das LG Hamburg wies die Klage ab und führte an, dass ein Gastzugang nicht ausnahmslos erforderlich sei. Das Gericht folgte der Argumentation des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten (HmbBfDI), der besondere Umstände im Einzelfall für die Zulässigkeit eines fortlaufenden Kundenkontos sah. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Online-Marktplatz, der sowohl eigene Produkte als auch Produkte von Drittanbietern vertreibt. Für die effiziente Kommunikation und Verwaltung der Bestellungen sei ein Kundenkonto erforderlich.

Bewertung der Folgen

Dieses Urteil hat Auswirkungen auf Unternehmen im Online-Handel:

Rechtssicherheit: Unternehmen können sich darauf berufen, dass ein Gastzugang nicht zwingend erforderlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Kundenkonto notwendig machen.
Effizienz und Kundenservice: Für Marktplätze und komplexe Online-Shops bietet das Urteil die Möglichkeit, durch fortlaufende Kundenkonten eine effizientere Abwicklung und besseren Kundenservice zu gewährleisten.
Datenminimierung: Trotz der Erhebung zusätzlicher Daten (z.B. Passwort) wird durch die Nutzung eines Kundenkontos den Grundsätzen der Datenminimierung und datenschutzfreundlichen Voreinstellungen Rechnung getragen.

Empfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Datenschutz- und Registrierungspraktiken in Online-Shps überprüfen und anpassen, um den Anforderungen der DS-GVO und den möglichen rechtlichen Ausnahmen gerecht zu werden:

Überprüfung der Notwendigkeit eines Kundenkontos: Prüfen Sie, ob die Geschäftsprozesse besondere Umstände aufweisen, die ein fortlaufendes Kundenkonto rechtfertigen.
Dokumentation der Datenverarbeitung: Stellen Sie sicher, dass die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Einklang mit den Grundsätzen der Datenminimierung stehen.
Kommunikation mit Kunden: Informieren Sie Kunden transparent über die Notwendigkeit und Vorteile eines Kundenkontos und stellen Sie sicher, dass die Registrierung möglichst datensparsam erfolgt.
Dieses Urteil des LG Hamburg bietet eine wertvolle Orientierungshilfe für Unternehmen im Online-Handel und unterstützt sie dabei, das Shop-System datenschutzkonform zu gestalten.

Quelle: LG Hamburg

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