Fotos zur Durchsetzung des Hausrechts
Im Jahr 2024 haben mehrere öffentliche Verwaltungen den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontaktiert und angefragt, ob es möglich ist, Lichtbildaufnahmen von mit einem Hausverbot belegten Personen zu speichern und zum Zwecke der Durchsetzung des Hausverbots zu verarbeiten.
In den angesprochenen Fällen gab es zuvor konkrete Bedrohungen gegen einzelne Mitarbeitende, weshalb in etlichen Fällen zum Schutz der Bediensteten Hausverbote ausgesprochen wurden. Um diese effektiv durchsetzen zu können, beabsichtigten die anfragenden Kommunen, Fotos der nicht zutrittsberechtigten Personen zu speichern.
Ausgehend von der Annahme, dass von den mit Hausverbot belegten Personen beim widerrechtlichen Betreten des Verwaltungsgebäudes eine nicht nur geringfügige Störung des Dienstbetriebs ausgeht, wird die Überwachung der Einhaltung des Hausverbots als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe betrachtet. Von daher ist es zulässig, wenn bestimmte Grunddaten betroffener Personen Mitarbeitenden gegenüber bekanntgegeben werden, um diese Personen eindeutig identifizieren zu können. Insofern kann eine diesbezüglich notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e, Absätze 2 und 3 DS -GVO i.V.m. § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) gestützt werden.
Im Rahmen der notwendigen Erforderlichkeitsprüfung sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DS -GVO ist hierbei allerdings festzustellen, inwiefern neben dem Namen auch die Verarbeitung von Lichtbildern notwendig ist und ob eine entsprechende Verarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist. Die Notwendigkeit der Verarbeitung von Lichtbildern kann beispielsweise bejaht werden, wenn eine erhebliche Gefahr für die Mitarbeitenden durch die jeweilige Person ausgeht, weil diese bereits in der Vergangenheit durch Gewalt oder sonstige Bedrohungen inner- oder außerhalb der Behörde aufgefallen ist und es zwingend notwendig ist, die jeweilige Person schnellstmöglich zu identifizieren. Bei dieser Beurteilung sollte insbesondere der Grund für das ausgesprochene Hausverbot und die Schwere des Vergehens herangezogen werden, da die Verarbeitung von Lichtbildern und deren Verbreitung einen verhältnismäßig hohen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen bedeutet.
Zudem ist es notwendig festzustellen, welchen Personen das ausgesprochene Hausverbot offenbart wird. In der Regel sollte es ausreichen, lediglich die üblicherweise besuchten Ämter zu informieren. Ist beispielsweise ein Bürger regelmäßig und ausschließlich im Sozialamt auffällig geworden, so sollte es genügen, auch nur die dort tätigen Kolleg:innen von dem Hausverbot in Kenntnis zu setzen. Auch gegenüber einem zentralen Empfang kann die Offenbarung zulässig sein, wenn dieser die Funktion einer zentralen Einlasskontrolle übernimmt. Eine generelle Bekanntgabe im Intranet, auf das alle Mitarbeitenden zugreifen können, wird hingegen in bestimmten Szenarien kritisch gesehen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz: Je größer die Bedrohungslage und das im Einzelfall vorhandene Risiko, desto größer darf der zu informierende Personenkreis sein.
Hinsichtlich des Ursprungs der Fotos hat der Verantwortliche im Übrigen offenzulegen, woher diese stammen. Erst mit dieser Angabe kann die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auch einwandfrei bestimmt werden. Ggf. ist in diesem Zusammenhang auch eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob die Voraussetzungen des § 7 LDSG (Verarbeitung zu anderen Zwecken) vorliegen. Auch ist die betroffene Person gem. Art. 13, 14 DS-GVO entsprechend zu informieren und die zuvor dargestellte Verarbeitung ist in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DS-GVO aufzunehmen.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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