Fotos und Videos in Schulen und Kitas
Insbesondere Fragen zum Thema „Recht am eigenen Bild“ beschäftigten Schulen und Kitas gleichermaßen. Auch Eltern von Schul- und Kindergartenkindern sowie Schul- und Kita-Träger befassen sich vielfältig mit dieser Thematik und treten mit spezifischen Fragen an die Datenschutzbehörde heran. Immer wieder kommt die Frage auf, wie mit Fotos und Videoaufnahmen von Schüler:innen auf Schulhomepages umzugehen sei. Darf eine Schule ohne Weiteres Fotos vom Schulalltag oder auch von besonderen schulischen Anlässen veröffentlichen? Nein: Sofern nicht das Ereignis selbst, sondern einzelne Schüler:innen im Vordergrund stehen, ist vor der Veröffentlichung der Fotos bzw. Videos die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.
Auch für den Unterricht werden vermehrt Videos durch Lehrkräfte angefertigt, die dann zu unterrichtlichen Zwecken herangezogen werden sollen. Nach dem Schulgesetz ist hier die Einwilligung der Schüler:innen bzw. je nach Alter die Einwilligung der Eltern notwendig (§ 67 Abs. 4 Schulgesetz). Wird die Einwilligung nicht erteilt, dürfen den Schüler:innen hierdurch keine Nachteile entstehen.
Ferner beschäftigt Kitas und Schulen die Frage, ob bei Festen Besucher fotografieren dürfen. Auch hier konnte die Datenschutzbehörde aufkommende Fragen von Eltern, Kindern und Einrichtungen beantworten: Verantwortlich für die Anfertigung und Verarbeitung von Fotos bzw. Videos sind nicht die Einrichtungen, sondern die Besucher, die die Fotos anfertigen. Demnach kann die Einrichtung im Vorfeld größerer Veranstaltungen darauf hinweisen, dass Fotos bzw. Videos nur für das eigene Familienalbum gemacht werden dürfen und dass Veröffentlichungen via Social Media ohne Einwilligung der abgebildeten Personen strafrechtlich geahndet werden können.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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