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04.11.2021

Fotos im Verein

Veröffentlichung von Personenfotografien durch Vereine

Zahlreiche Vereine treibt die Sorge vor Bußgeldern um, wenn Fotos aus dem Vereinsleben ohne schriftliche Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht werden. Um diesen Sorgen entgegenzutreten, stelle ich Fallkonstellationen aus meiner Beratungspraxis vor und erläutere die Rechtslage zu diesem Thema.

Das Kunsturhebergesetz (KUG), das in der Vergangenheit auf die Veröffentlichung von Personenfotografien angewandt wurde, kann nach meiner Ansicht seit der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht mehr bei jeder Veröffentlichung von Personenfotografien (Bildnissen) herangezogen werden. Ein Rückgriff auf das KUG ist nur noch zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken möglich, wobei die Öffentlichkeitsarbeit (z. B. eines Vereins) keine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken darstellt. In allen übrigen Fällen bedarf es für die Veröffentlichung von Personenfotografien einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Dennoch ändert sich für diejenigen, die Personenfotografien zu anderen als den genannten Zwecken verarbeiten möchten, gar nicht so viel.

Das KUG hatte (und hat) den Grundsatz, dass für die Veröffentlichung von Personenfotografien eine Einwilligung der abgebildeten Person(en) erforderlich ist. Auf eine Einwilligung konnte in der Vergangenheit nur in den im KUG geregelten Ausnahmefällen (z. B. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen) verzichtet werden.

Seit Geltung der DSGVO muss jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nicht unter den Anwendungsbereich des KUG fällt, auf eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Hier kommen u.a. in Betracht:

  • eine Einwilligungserklärung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),
  • ein Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder
  • eine Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Wenn ein Verein bislang für die Veröffentlichung von Personenfotografien Einwilligungserklärungen eingeholt hat, dann kann er diese Praxis fortführen. Hat er sich hingegen bei seinen Veröffentlichungen auf einen der Ausnahmefälle des KUG gestützt und auf eine Einwilligungserklärung verzichten können, dann kommt nun die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DSGVO in Betracht.

Wichtiges zur Interessenabwägung

Im Rahmen der Interessenabwägung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Bei welcher Gelegenheit werden die Fotos angefertigt? Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, wie z. B. ein Vereinsfest oder einen Wettkampf oder um ein nichtöffentliches Training?
  • Über welche Kanäle soll veröffentlicht werden? Soll das Foto in einer Printausgabe der Vereinszeitung, auf der Vereinshomepage und/oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden?
  • Sind auf den Bildern nur Erwachsene oder auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu erkennen?
  • Hat die konkrete, für die Veröffentlichung geplante Aufnahme einen kompromittierenden, sexistischen oder sonstigen verletzenden Inhalt?

Vereinszeitung als Printversion

Grundsätzlich gilt, dass die Veröffentlichung von Fotos, die während einer öffentlichen Veranstaltung angefertigt wurden, auf denen nur Erwachsene zu erkennen sind und die ausschließlich über Printmedien verbreitet werden, in der Regel auf eine Interessenabwägung gestützt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung kann ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Veranstaltung sowie ein berechtigtes Interesse des Vereins an Eigenwerbung berücksichtigt werden. Überwiegende Interessen von Betroffenen, also fotografierten Personen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten, werden in den meisten Fällen nicht vorliegen.

Fotos von Kindern in der Vereinszeitung

Bei der geplanten Veröffentlichung von Kinderfotos auf Basis einer Interessenabwägung ist besondere Umsicht gefragt. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern auf eine Interessenabwägung gestützt werden kann. Allerdings mit der Einschränkung, dass in der Regel von einem überwiegenden und der Verarbeitung entgegenstehenden Interesse des Kindes auszugehen ist. Es müssen somit im konkreten Einzelfall besondere Aspekte angeführt werden können, die ausnahmsweise für eine Veröffentlichung der Aufnahmen von Kindern sprechen. So ein Aspekt könnte zum Beispiel die Erwähnung besonderer sportlicher Erfolge eines minderjährigen Sportlers in der Berichterstattung sein, die um ein Foto ergänzt wird.

Veröffentlichung im Internet

Bei einer geplanten Veröffentlichung im Internet sieht die Interessenabwägung hingegen anders aus. Das Internet bietet vielfältige Recherchemöglichkeiten, es ermöglicht eine weltweite Verbreitung und es vergisst nicht. Aus diesem Grund lässt sich eine Verbreitung von Personenfotografien über das Internet, wie z. B. auf der Homepage eines Vereins, grundsätzlich nicht mehr auf eine Interessenabwägung stützen – ganz gleich ob Erwachsene oder Kinder abgebildet sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Fotos ausschließlich in einem zugangsbeschränkten Bereich für Vereinsmitglieder abzurufen und auch über Suchmaschinen nicht auffindbar wären. Bei einer geplanten Veröffentlichung im Internet müssen Vereine daher in der Regel auf Einwilligungen zurückgreifen.

Veröffentlichung in sozialen Medien

Eine Interessenabwägung als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bildern über soziale Medien ist bei Aufnahmen von Erwachsenen und von Kindern ebenfalls nicht denkbar. Hier stehen die Nutzungsbedingungen der Anbieter der sozialen Medien den Interessen der Betroffenen entgegen, so dass vor einer Veröffentlichung in sozialen Medien ebenfalls eine Einwilligung der Abgebildeten (bzw. der Erziehungsberechtigten, sofern es sich bei den Abgebildeten um Kinder handelt) einzuholen wäre.

Auswahl der Bilder und Informationspflichten

Allgemein für alle Veröffentlichungswege gilt, dass keine Bilder mit

  • kompromittierendem
  • sexistischem oder
  • beleidigenden

Inhalt auf Basis einer Interessenabwägung publiziert werden können.

Darüber hinaus muss der Verantwortliche unabhängig von einer Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung bereits vor der Erstellung der Fotografien eine Information gemäß Art. 13 DSGVO erteilen. Bei Veranstaltungen wie Vereinsfesten oder Wettkämpfen kann dies z. B. durch Aushänge für Besucher an allen Eingängen zum Festgelände oder zur Sportstätte geschehen. Im Rahmen der Information der Teilnehmer und Besucher ist insbesondere auch auf geplante Veröffentlichungen unter Nennung der konkreten Medienarten einzugehen.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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