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19.05.2023

Fotos für Schulprojekt

Anfertigung von Fotos durch Lehrkraft für Schulprojekt

Zur Gestaltung einer Danksagung für Praktikumsbetriebe hatte eine Lehrkraft die Idee, auch Fotos der Schulkinder beizufügen. Hierzu fotografierte die Lehrkraft die Schulkinder und stellte Ausdrucke der Aufnahmen her. Auf Beschwerden der Eltern hin erfuhr das ULD, dass keine wirksamen Einwilligungserklärungen für die Aufnahme der Fotos vorliegen und hinsichtlich der Abgabe der Erklärungen eine Beteiligung der Eltern nicht erfolgte. Die Schulleitung kontaktierte daraufhin die Lehrkraft, worauf letztere für die Vernichtung verbliebener Ausdrucke Sorge trug.

Die Schulleitung sensibilisierte im Folgenden die Lehrerschaft in einer internen Besprechung hin- sichtlich der Anforderungen an die Zulässigkeit von Fotos der Schulkinder. Nach weiterer interner Aufklärung des Sachverhalts stellte sich schließlich heraus, dass die Lehrkraft die Aufnahmen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen und im Widerspruch zu einer zunächst getätigten Aussage gegenüber der Schulleitung mit einem privaten Endgerät angefertigt hatte. Die Schulleitung hat dies gegenüber der Lehrkraft geahndet. Ferner wurde sichergestellt, dass die Fotoaufnahmen nunmehr von dem privaten End- gerät gelöscht werden.

Für den Einsatz privater Endgeräte ist eine Genehmigung der Schulleitung notwendig, was gesetzlich in der Schul-Datenschutzverordnung normiert ist.


§ 14 Abs. 2 Schul-Datenschutzverordnung – Die Genehmigung […] ist der Lehrkraft auf Antrag zu erteilen, wenn […]


Voraussetzungen einer Genehmigung sind ins-besondere Zusicherungen der Lehrkraft zur rein dienstlichen Verwendung der Daten und dazu, dass keine Offenlegung gegenüber Dritten erfolgt, dass die Datenverarbeitung nur auf dem speziell von der Genehmigung erfassten Gerät erfolgt und die Sicherheitsanforderungen nach der DSGVO eingehalten werden. Ferner sind der Datenschutzbehörde und der Schulleitung zu ermöglichen, dass diese ihren Kontrollaufgaben nachkommen können. Die Lehrkraft muss die verwendeten informationstechnischen Geräte und Programme genau bezeichnen und ist verpflichtet, unver- züglich mitzuteilen, wenn die Datensicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden können. Näheres ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Schul- Datenschutzverordnung.

Was ist zu tun? Schulleitungen müssen darauf hinwirken, dass die Lehrkräfte ihre Pflichten nach dem Daten- schutzrecht und insbesondere der Schul-Datenschutzverordnung kennen und einhalten. Für einen Informationsaustausch bieten sich regelmäßige Besprechungen in den Schulen an.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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