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17.05.2023

Fotoaufnahmen als Gedächtnisstütze

Fotoaufnahmen als Gedächtnisstütze für Lehrkräfte

Wie präge ich mir die Namen von Schulkindern ein? Kann ich die Namen sicher bestimmten Schulkindern zuordnen? Dies fragte sich eine Lehr- kraft bei der Übernahme von Schulklassen einer öffentlichen Grundschule in Schleswig-Holstein.

Zur besseren Orientierung fotografierte die Lehrkraft daraufhin die Schulkinder. Dabei verwendete die Lehrkraft ein privates Smartphone. Die Schule meldete den Sachverhalt an das ULD und sorgte für eine Löschung der angefertigten Auf- nahmen. Schließlich erfolgte eine Sensibilisierung der Lehrkraft. Die Anfertigung der Fotoauf- nahmen war nicht erforderlich, eine Einholung von wirksamen Einwilligungserklärungen hätte bei Schulkindern der Grundschule eine Mitwirkung der Eltern erfordert, und im Übrigen ver- stößt der Einsatz eines privaten Endgeräts ohne ausreichende technische und organisatorische Vorkehrungen gegen die Vorgaben der Datensicherheit.

Zur Aufgabenerfüllung war es für die Lehrkraft nicht erforderlich, Fotoaufnahmen der Schulkin- der anzufertigen. Es mag sein, dass bei der Übernahme von mehreren neuen Schulklassen anfangs eine Unterscheidung der Schulkinder und das Einprägen von Namen anfangs eine Herausforderung darstellen kann. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Herstellung einer priva- ten Fotodatenbank. Es wäre auch nicht nachvoll- ziehbar und zu rechtfertigen, wenn jede Lehrkraft – ausgehend vom jeweils bestehenden Erinnerungsvermögen – von Schulkindern Fotoaufnahmen anfertigt.

Darüber hinaus wäre bei Schulkindern im Grund- schulalter nicht pauschal von einer Fähigkeit aus- zugehen, die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Aufnahme und Speicherung eines Fotos zu übersehen. Es würde sich zudem nicht um freiwillige Erklärungen handeln, wenn die Schul- kinder allgemein in der Gruppe befragt werden und so noch ein gewisser Antwortdruck erzeugt wird. Für die Anfertigung von Fotoaufnahmen – vorausgesetzt es würde losgelöst vom vorliegen- den Sachverhalt überhaupt ein zulässiger Verarbeitungszweck vorliegen – müsste eine Einwilligung der Eltern vorliegen.

Die Verwendung eines privaten Endgeräts zur Aufnahme von Schulkindern verstieß gegen geltendes Schulrecht. Die Verwendung von privaten Endgeräten ist grundsätzlich unzulässig.


§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schulgesetz – Die Daten der Schulverwaltung dürfen grundsätzlich nur mit Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers oder des Regionalen Berufsbildungszentrums verarbeitet werden. Ausnahmen hiervon regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.


Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Eine solche Genehmigung war nicht ersichtlich.


§ 14 Abs. 1 Schul-Datenschutzverordnung – Der Einsatz eines privaten informationstechnischen Geräts darf abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG ausnahmsweise erfolgen, wenn kein dienstlich bereitgestelltes informationstechnisches Gerät zur Verfügung steht und soweit hierfür zuvor eine schriftliche Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt worden und diese nicht nach Absatz 7 erloschen ist. Verantwortliche bleibt auch in diesem Fall die jeweilige Schule.


Was ist zu tun? Die Schule hat nach Kenntnis von dem Vorgang das ULD informiert und hinreichende Maßnahmen ergriffen, um ein wiederholtes Fehlverhalten auszuschließen. Es ist zu empfehlen, dass Schulen bei regelmäßigen internen Besprechungen der Schulleitung mit den Lehrkräften die Thematik der Anfertigung von Fotos und der Verwendung von privaten Endgeräten erörtern.

Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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