Veröffentlichung von Flugdaten auf einer Internetplattform
Stellt ein Nutzer oder eine Nutzerin einer Internetplattform Daten über von ihm bzw. von ihr durchgeführte Sportflüge zur Verfügung und ist in den Nutzungsbedingungen die Veröffentlichung dieser Daten auf der Internetplattform vorgesehen, kann diese Person grundsätzlich nicht nachträglich deren Entfernung verlangen.
Eine in Bayern ansässige Internetplattform bietet Segelfliegern und anderen Akteuren aus Flugsportvereinen die Möglichkeit an, Daten zu von ihnen ausgeführten Flügen auf der Internetplattform zu veröffentlichen. Auf der Basis der übermittelten Flugdaten erstellt der Plattformbetreiber zudem diverse Auswertungen und Ranglisten, die ebenfalls veröffentlicht werden. Ein Beschwerdeführer verlangte vom Plattformbetreiber die Löschung der von ihm übermittelten Flugdaten von der Plattform, was der Verantwortliche unter Verweis auf ausdrückliche Regelungen seiner Nutzungsbedingungen verweigerte.
Nach Bewertung der Aufsichtsbehörde stand dem Beschwerdeführer kein Löschungsanspruch zu. Die Veröffentlichung der Flugdaten war gemäß Nutzungsbedingungen ausdrücklicher Gegenstand des Nutzungsverhältnisses, das der Nutzer mit dem Plattformbetreiber einging. Datenschutzrechtlich ist damit die Veröffentlichung als „für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich“ anzusehen und nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zulässig. Auf die Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO kam es daher nicht an. Es ist nicht zu übersehen, dass bei einer derartigen Gestaltung von Nutzungsverhältnissen die Gefahr besteht, dass Nutzende von Online-Diensten Schwierigkeiten haben, von ihnen bereitgestellte personenbezogene Daten von einer solchen Plattform wieder entfernen zu lassen. Daher ist gerade bei OnlineVeröffentlichungen sorgfältig zu prüfen, ob die Verarbeitung im Einklang mit allen in Art. 5 DSGVO geregelten Datenschutzgrundsätzen steht. Im konkreten Fall konnten wir keinen Grund für aufsichtliche Maßnahmen erkennen. Insbesondere war der Zweck der Verarbeitung bei Datenerhebung – die o. g. Veröffentlichung, einschließlich im Rahmen von Auswertungen – gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO festgelegt und gegenüber der betroffenen Person kommuniziert worden.
Im Ergebnis steht und fällt die Zulässigkeit der Veröffentlichung mit dem Nutzungsverhältnis, das als vertragliches Verhältnis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO einzustufen ist. Inwieweit die Nutzungsbedingungen einer zivilrechtlichen Prüfung standhalten, kann jedoch nicht von uns als Datenschutzaufsichtsbehörde rechtsverbindlich entschieden werden, vielmehr liegt dies allein in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Quelle: BayLDA
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