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17.11.2020

Fehlzeiten und Noten durch die Berufsschule

Einholen von Informationen durch den Arbeitgeber bei der Berufsschule nur über gesetzliche Regelungen oder direkt beim Auszubildenden.

Während die Thüringer Datenschutzaufsichtsbehörde  bisher die Ausbildungsbetriebe auf die Unzulässigkeit von Anfragen bei der Berufsschule nach Fehlzeiten und Notenständen ihrer Auszubildenden hingewiesen hat, wurden die berufsbildenden Schulen mit der Anfügung eines § 47 Abs. 9 Thüringer Allgemeine Schulordnung nunmehr gesetzlich dazu verpflichtet, die Ausbildungsbetriebe über diese Sachverhalte zu unterrichten.

Eine Rechtsanwaltskanzlei wandte sich an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) mit der Frage, ob die von ihr vertretene Arztpraxis die Noten und Fehlzeiten einer dort beschäftigten Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule abfragen darf oder ob die Arztpraxis hierzu zuvor eine rechtswirksame Einwilligung, die von der Berufsschule erstellt wurde, bei der Auszubildenden einzuholen hat. Die Kanzlei hielt es für zwingend erforderlich, anhand der Fehlzeiten der Auszubildenden zu erfahren, ob diese die Berufsschule regelmäßig besucht hat, da der Arbeitgeber ansonsten keine Kontrollmöglichkeiten habe.

Die Aufsichtsbehörde teilte der Kanzlei in seiner Stellungnahme mit, dass der Ausbilder ein berechtigtes beziehungsweise sogar ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von unentschuldigten Fehlzeiten hat. Da zum Zeitpunkt der Anfrage aber keine gesetzliche Befugnis vorlag, die es der Berufsschule erlaubt hätte, die Fehlzeiten oder die aktuellen Noten der Schülerin an den Ausbildungsbetrieb zu übermitteln, musste sich dieser die erforderlichen Informationen ausschließlich bei seiner Auszubildenden beschaffen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Angaben sah es die Behörde als zulässig an, sich von der Auszubildenden eine schriftliche Bestätigung der Berufsschule über die An- und Abwesenheiten vorlegen zu lassen. Die von den Industrie- und Handelskammern entworfene Einwilligungserklärung, in der Auszubildende sich mit der Übermittlung ihrer Fehlzeiten und Noten einverstanden erklären sollten, wurde von der Behörde sehr kritisch gesehen. Der Auszubildende steht in einem Über- / Unterordnungsverhältnis sowohl mit dem Ausbildungsbetrieb als auch mit der Berufsschule als staatliche Stelle. Eine Einwilligung, die auf der freien Entscheidung des Auszubildenden beruht, war somit nicht möglich. Für einen Ausbildungsbetrieb gilt gemäß § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz eine ausdrückliche Regelung im Beschäftigtenbereich, wonach Beschäftigte nur dann freiwillig in eine Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können, wenn für die Beschäftigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen (siehe hierzu Kurzpapier Nr. 14 der Datenschutzkonferenz ).

Nachdem sich die Aufsichtsbehörde mit der Problematik und Eingaben von Ausbildungsbetrieben, Berufsschullehrkräften und Auszubildenden hierzu fast zwei Jahre lang beschäftigt hat, gibt es seit dem 31. Oktober 2019 mit der Einfügung eines § 47 Abs. 9 Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen eine Rechtsgrundlage, die die Berufsschulen verpflichtet, die Auszubildenden über unentschuldigte Fehlzeiten, verhängte Ordnungsmaßnahmen und einen deutlichen Abfall der schulischen Leistung zu informieren. Der Ausbildungsbetrieb hat darüber hinaus einen Anspruch, Auskunft über den Leistungsstand seines Auszubildenden bei der Schule einzuholen. Anfragen wie die oben genannte dürften sich damit zukünftig erledigt haben.

Quelle: TLfDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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