OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen direkt zuzurechnen
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Mai 2026 ein Urteil zur Haftung für KI-Chatbots gesprochen, das Unternehmen aufhorchen lassen sollte. Im Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Aesthetify GmbH entschied der 4. Zivilsenat: Wer einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, haftet für dessen Aussagen. Das gilt selbst dann, wenn der Bot ausschließlich mit korrekten Daten trainiert wurde. Der Bundesgerichtshof wird sich mit dem Fall noch befassen, denn der Senat hat die Revision zugelassen.
Chatbot nannte nicht existierende Facharzttitel
Auf der Website der Aesthetify GmbH konnten Patientinnen und Patienten über einen KI-Chatbot Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen. Auf entsprechende Anfragen bezeichnete der Bot die Geschäftsführer Henrik Heüveldop und Dominik Bettray, bekannt als „Dr. Rick und Dr. Nick“, unter anderem als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ und „Fachärzte für ästhetische Medizin“. Beide Titel führen die Ärzte nicht. Die Facharztbezeichnung „ästhetische Medizin“ existiert in der deutschen ärztlichen Weiterbildungsordnung schlicht nicht.
Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die GmbH ab und forderte eine Unterlassungserklärung. Das Unternehmen deaktivierte den Chatbot daraufhin, unterschrieb die Erklärung aber nicht. Die Verbraucherzentrale klagte.
Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des UWG
Das OLG Hamm wertete die Chatbot-Antworten als unzulässige geschäftliche Handlungen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Aesthetify GmbH hatte eingewandt, die fehlerhaften Aussagen seien ihr nicht als eigene Handlung zuzurechnen. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten.
Der Senat stellte klar: Selbst wenn das Unternehmen den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert hat, trägt es die Verantwortung für die Falschangaben. Ein KI-Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Die Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, die bei Handlungen echter Dritter greifen würden, sind daher nicht anwendbar. Das Unternehmen kann sich auf sie nicht berufen.
Revision zum BGH zugelassen
Da der Fall neue Rechtsfragen zur Zurechnung KI-generierter Aussagen aufwirft, hat der 4. Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl zieht es eine klare Linie: Wer einen Chatbot betreibt, steht für dessen Ausgaben gerade. Eine Enthaftung mit dem Hinweis auf fehlerhafte KI-Antworten scheidet aus.
Unsere Empfehlungen
Unternehmen und KMU
Wer einen KI-Chatbot in der Kundenkommunikation einsetzt, haftet für alle Aussagen des Bots. Korrektes Training schützt nicht vor Haftung, wenn der Bot am Ende falsche Angaben ausgibt. Prüfen Sie regelmäßig, welche Antworten Ihr Chatbot zu Qualifikationen, Zertifizierungen, Produkteigenschaften und Leistungsversprechen gibt. Richten Sie ein Monitoring ein, das auffällige Antworten meldet und dokumentiert. Lassen Sie den Chatbot-Einsatz rechtlich und datenschutzrechtlich prüfen, bevor er live geht. Wenn der Chatbot dabei personenbezogene Daten erhebt, gelten die Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO.
Gesundheitseinrichtungen
Das Urteil trifft Praxen, Kliniken und andere Gesundheitseinrichtungen besonders hart. Facharztbezeichnungen, Qualifikationen und Behandlungsleistungen unterliegen strengen berufsrechtlichen Vorgaben. Ein KI-Chatbot darf keine Titel oder Qualifikationen behaupten, die nicht nachweislich geführt werden. Gleichen Sie alle Chatbot-Aussagen zu Qualifikationen mit den tatsächlich geführten Bezeichnungen ab. Das gilt auch für Aussagen zu Behandlungsmethoden, Gerätezulassungen und Zertifizierungen. Verarbeitet der Chatbot dabei Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten, greifen die erhöhten Anforderungen aus Art. 9 DS-GVO.
Kanzleien und Freiberufler
Anwaltskanzleien, Steuerberatungsbüros und Freiberufler setzen KI-Chatbots zunehmend für die Kommunikation mit Mandantinnen und Mandanten ein. Das Urteil gilt hier genauso: Falschaussagen des Bots zu Fachanwaltstiteln, Qualifikationen oder Beratungsleistungen fallen auf die Kanzlei zurück. Prüfen Sie, ob Ihr Chatbot korrekte Angaben zu den Qualifikationen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgibt. Leistungsversprechen, die der Bot macht, binden das Unternehmen.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25 (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.05.2026)
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