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08.08.2022

Erhebung von Gesundheitsdaten

Vor Betreten einer stationären Pflegeeinrichtung ist die Erhebung von Gesundheitsdaten durch ein Kurzscreening zulässig.

Im Zuge der Corona-Pandemie gab es zahlreiche Anfragen von Angehörigen dazu, ob sie verpflichtet seien, vor Einlass in stationäre Pflegeeinrichtungen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand mitzuteilen.

Die Erhebung der Gesundheitsdaten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchtstabe c, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe i DSGVO in Verbindung mit §§ 17 Abs. 4, 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 10 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO, Stand 24.06.2021) und Nr. 2.4 der Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums (CoronaAVPflegeundBesuche, Stand 05.02.2021) zulässig.

Aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Pflegeheimbewohner*innen ist vorgesehen, dass bei Besucher*innen anlässlich jedes Besuchs ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts) einschließlich Temperaturmessung durchzuführen ist. Dies dient dazu festzustellen, ob ein Zutritt zu der Einrichtung möglich ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Krankheitserreger in die Einrichtungen eingetragen werden. Eine Verweigerung der Mitwirkung am Kurzscreening berechtigt die Einrichtungsleitung dazu, den Zutritt zu versagen. Weitergehende Gesundheitsdaten, die keinen Zusammenhang zu der Infektionslage haben können, dürfen hingegen nicht erhoben werden.

Unabhängig vom Kurzscreening ist zur Rückverfolgbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 CoronaSchVO in Verbindung mit Nr. 2.8 CoronaAVPflegeundBesuche ein Besuchsregister zu führen, in dem die Namen der Besucher*innen, eine Telefonnummer, unter der die Besucher*innen erreicht werden können, das Datum und die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Besuchs sowie die Besuchten erfasst werden. Diese Daten sind vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht von der nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörde benötigt werden.


Bei Besuchen von Pflegeeinrichtungen dürfen Gesundheitsdaten von Besucher*innen mit Bezug zur Corona-Infektion im Rahmen eines Kurzscreenings erhoben werden. Auch die Erhebung und vierwöchige Aufbewahrung von festgelegten Kontaktdaten für ein Besucherregister ist zulässig.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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