Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig nicht. Das hat das LAG Niedersachsen bestätigt. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verlangte die Klägerin die Entfernung zweier Abmahnungen aus ihrer Personalakte. Das LAG hat einen Anspruch verneint. Die Klägerin hat nicht ausreichend begründet, warum ein Verbleiben der Abmahnungen in der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer anhaltenden Rechtsbeeinträchtigung führen würde. Darüber hinaus besteht auch kein datenschutzrechtlicher Löschanspruch. § 26 BDSG enthält keine Vorgaben zur Löschung der Daten des Beschäftigten. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob oder wieweit papiergeführte Personalakten vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden. Für Akten, insbesondere Personalakten, ist rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit.
Praxistipp: Interessant an dieser Entscheidung ist, dass der Grundsatz der Vollständigkeit höchste Priorität hat – gerade bei Arbeitsverhältnissen.
LAG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2021, 11 Sa 1180/20
Quelle: IHK Saarland
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