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19.04.2023

Entfernung einer Abmahnung

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO können Beschäftigte, das Entfernen von Abmahnungen aus ihren Personalakten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt diese Ansicht auch für papiergebundene Akten.

Ein Oberarzt wurde während seiner Rufbereitschaft abgemahnt, weil er nicht schnell genug im Operationssaal erschienen ist. Nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen fordert er die Entfernung der Abmahnung aus seinen Personalunterlagen.

Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und betont, dass dieser auch für Papierakten gilt. Da die Warnfunktion nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt, müssen Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden, unabhängig davon, ob es sich um digitale oder physische Akten handelt.

Quelle: LAG Hamm

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