Einwilligung in Werbung bei Telefongespräch
Eine Bank informierte ihre Kund:innen telefonisch darüber, wie man zukünftig mit der Kreditkarte im Internet bezahlt (Service-Call). Am Ende des Gesprächs wurden die Betroffenen gefragt, ob sie damit einverstanden seien, telefonisch zukünftig auch beworben zu werden. Die Einwilligung in die Telefonwerbung wurde im Anschluss schriftlich bestätigt. Einige der Angeschriebenen bestritten, telefonisch eine Einwilligung erteilt zu haben und legten bei der Datenschutzbehörde Beschwerde ein.
Die Frage, ob die Bank in den Beschwerdefällen versehentlich gar keine Einwilligung eingeholt hatte, kann offenbleiben, da die Vorgehensweise der Bank unabhängig davon rechtswidrig war. Die Verarbeitung der Telefonnummer zum Zweck der Einholung einer Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen war mangels Rechtsgrundlage unzulässig, insbesondere handelte es sich nicht um eine rechtmäßige Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Aufgrund der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass bereits die Einholung der Einwilligung für zukünftige Werbemaßnahmen als (Direkt-)Werbung einzuordnen ist. Direktwerbung kann zwar grdundsätzlich ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Der deutsche Gesetzgeber hat aber in Umsetzung europäischen Rechts entschieden, dass Werbung bei einem Telefonanruf ggü. einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen nicht rechtmäßig ist.
Die Bank hat die Möglichkeit, sich die Einwilligung in Telefonwerbung mithilfe anderer Kommunikationsmittel als per Telefon geben zu lassen. Ein Telefonat mit zwei unterschiedlichen Zwecken (Service-Call, Einwilligung in Werbung) wohnt ein gewisser „Überrumpelungseffekt“ inne. Denn die betroffene Person wird regelmäßig nicht erwarten, dass ihr:e Vertragspartner:innen bei einem Anruf zum Zwecke der Vertragserfüllung einen weiteren, eigennützigen Zweck verfolgen.
Die Bank wurde aufgrund ihres Verhaltens verwarnt. Die Bank hat inzwischen mitgeteilt, dass sie zukünftig nicht mehr per Telefon Einwilligungen in Werbung einholt. Die bisherigen Einwilligungen werden zudem nicht mehr von der Bank genutzt.
Service-Calls dürfen nicht dazu genutzt werden, sich Einwilligungen in Telefonwerbung geben zu lassen.
Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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