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17.01.2024

Einwilligung im Versicherungsbereich

Unfreiwillige Pseudo – Einwilligung im Versicherungsbereich

Zum Abschluss eines Versicherungsvertrages oder zur Abwicklung von Versicherungsleistungen holen Versicherungen häufig von den betroffenen Personen vermeintliche Einwilligungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten ein. Verweigern die Betreffenden die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, kommt es laut Versicherungsverträgen nicht zu einem Vertragsabschluss oder zu einer Leistung der Versicherung in einem Schadensfall. Daher kann hier nicht von einer freiwilligen Einwilligung nach Artikel 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgegangen werden. Die Betroffenen können die erteilte vermeintliche Einwilligung auch nicht ohne weiteres widerrufen, da es bei einer Versicherungsleistung vorgeschriebene Aufbewahrungspflichten gibt.

Der Bundesgesetzgeber könnte in diesem Zusammenhang über die Schaffung einer Regelung im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO nachdenken, die einen strengen gesetzgeberischen Rahmen dafür festlegen könnte, welche personenbezogenen Daten aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses für die Zwecke der Leistungsprüfungen in der Versicherungswirtschaft erforderlich sind. Gegenwärtig wird den Versicherungsnehmer:innen suggeriert, sie hätten eine Wahlmöglichkeit zur freiwilligen Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten, was nicht der Fall ist.

Quelle: LfDI der Freien Hansestadt Bremen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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