Einwilligung für E-Mail-Versandbestätigung
Wichtige Info für Versandhändler und Shopbetreiber!
– Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Online-Versandhändler an Postdienstleister-
Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig. Die Praxis hat gezeigt, dass es vielen Onlinehändlern möglich ist, die Zustellinformationen selbst an den Kunden weiterzugeben bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden. Dies stellt jedenfalls eine objektiv zumutbare Alternative dar. Aus dem gleichen Grund wird auch die Erforderlichkeit im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO verneint. Hier können Sie den Beschluss der Deutschen Datenschutzkonferenz lesen.
- Sollten Sie von Ihren Kunden keine explizite Einwilligung haben, sollten sie diese künftig im Bestellprozess mit einer zusätzlichen Checkbox / Abfrage mit einholen.
Lesen Sie dazu bitte auch diesen Artikel mit Handlungsempfehlungen:
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
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