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21.09.2020

Einwilligung für Behandlung durch Heilpraktiker

Heilpraktiker benötigen als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.

Heilpraktiker benötigen seit Inkrafttreten der DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen, denn sie unterliegen keinem Berufsgeheimnis und keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 DSGVO und § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BDSG. Sie können sich daher nicht auf den gesetzlichen Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO (Behandlungsvertrag) berufen.

Quelle: BayLDA

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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