21.09.2020
Zurück zur Übersicht
21.09.2020
Einwilligung für Behandlung durch Heilpraktiker
Heilpraktiker benötigen als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.
Heilpraktiker benötigen seit Inkrafttreten der DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen, denn sie unterliegen keinem Berufsgeheimnis und keiner Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 DSGVO und § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BDSG. Sie können sich daher nicht auf den gesetzlichen Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO (Behandlungsvertrag) berufen.
Quelle: BayLDA
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks