Innenansichten einer Einliegerwohnung im Internet
Bewohner einer Einliegerwohnung beschwerten sich über die Internetveröffentlichung von Innenaufnahmen ihrer Wohnräume durch ein Maklerbüro. Hintergrund war die Absicht des Eigentümers, das Haus zu verkaufen. Er hatte zu diesem Zweck einen Makler beauftragt und diesem Fotoaufnahmen – unter anderem mit Innenansichten der von den Beschwerdeführern genutzten Wohnung – zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer eigenen Wohnungsbesichtigung sicherte der Makler den betroffenen Bewohnern zu, auf Innenaufnahmen zu verzichten, um deren Privatsphäre zu schützen.
Das Maklerbüro erklärte in seiner Stellungnahme, dass der Eigentümer ihm die Innenaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt habe. Welche der Bilder die Einliegerwohnung und welche andere Innenräume des Hauses zeigten, sei nicht ersichtlich gewesen.
Die Innenaufnahmen der Wohnung ließen – unter anderem mit Kenntnis der Adresse der Betroffenen – eine personenbezogene Verknüpfung mit den Bewohnern zu. Somit handelte es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Nach Auffassung der Datenschutzbehörde hätte sich das Maklerbüro vor einer Veröffentlichung von Wohnungsaufnahmen Klarheit darüber verschaffen müssen, welche Bilder den Wohnraum der Betroffenen zeigen. Die Zusicherung des Maklers, selbst nur Außenaufnahmen fertigen zu wollen, ließ den Schluss zu, dass er bereits für die Datenschutzbelange der Bewohner sensibilisiert war. Umso mehr konnten diese erwarten, dass er ihre schutzwürdigen Interessen berücksichtigen und auf eine Veröffentlichung der Innenaufnahmen ohne ihre Zustimmung verzichten würde.
Die Veröffentlichung der Innenaufnahmen durch das Maklerbüro war rechtswidrig, weil keine der in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO genannten Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung erfüllt war. Insbesondere lag kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vor. Die Landesbeauftragte hat deshalb gegenüber dem Maklerbüro eine Verwarnung nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO ausgesprochen.
Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg
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