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01.02.2022

Einlasskontrolle bei Gerichten

Gesundheitsdaten dürfen auch im Rahmen der Corona-Pandemie nur erhoben werden, wenn ihre Verarbeitung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Ein Rechtsanwalt hat sich an uns gewandt, da an der Einlasskontrolle eines Gerichts von Besucher*innen eine schriftliche Selbstauskunft zum Vorliegen von Covid-19-typischen Krankheitssymptomen verlangt wurde.

Diese Frage betrifft Gesundheitsdaten, die dem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt des Art. 9 DSGVO unterliegen. Ausnahmen zu dem grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sind in Art. 9 Abs. 2 DSGVO abschließend geregelt. Da keine wirksame Einwilligungserklärung nach Art. 9 Abs. 2 Buchtstabe a DSGVO vorliegt, müsste die erforderliche Datenverarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats erfolgen, das heißt zumindest auf Grundlage einer Rechtsverordnung.

Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung. Um Personen mit Covid19-typischen Krankheitssymptomen den Zutritt zum Gericht zu verweigern, bedarf es keiner schriftlichen Abfrage zum Vorliegen entsprechender Symptome. Vielmehr wäre es zum Beispiel ausreichend, Besucher*innen mit entsprechenden Symptomen den Zutritt ins Gerichtsgebäude durch ein entsprechendes Hinweisschild vor dem Eingang zu untersagen. Eine darüber hinaus gehende schriftliche Erklärung zum Vorliegen von Covid19-typischen Krankheitssymptomen ist aus der Sicht der LDI NRW weder durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO NRW) noch durch entsprechende Erlasse gedeckt.

Durch das Aufgreifen des Sachverhalts wurde seitens des Gerichts von der Pflicht zur Selbstauskunft nebst Erhebung von Gesundheitsdaten abgesehen. Stattdessen werden Besucher*innen bei der Einlasskontrolle nur noch anlassbezogen entsprechend den Richtlinien des Robert Koch-Instituts nach Krankheitssymptomen, die eine Covid-19 Erkrankung nahelegen, wie zum Beispiel starke Erkältungssymptome, Fieber und Husten, befragt. Eine schriftliche Erfassung etwaig mitgeteilter Daten findet nicht statt. Zur Nachverfolgung von Infektionsketten werden Vordrucke verwendet, in denen lediglich Kontaktdaten und das Datum des Gerichtsbesuches erfragt werden.


Die Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten ist bei Einlasskontrollen nicht erforderlich, wenn der gleiche Erfolg durch mildere Mittel, wie zum Beispiel durch Hinweisschilder oder mündliche Abfragen vor Betreten eines Gebäudes, erreicht werden können.

Quelle: LDI NRW

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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