Einlass ins Rathaus nur gegen Gesundheitsdaten
Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 hat eine Stadt in Niedersachsen für den Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen neben Kontaktdaten auch Angaben zur Gesundheit von Bürgerinnen und Bürgern abgefragt. Ohne eine Antwort auf die Fragen, wurde der Zugang verweigert.
Durch einen Pressebericht wurde die Datenschutzaufsicht im Mai 2020 auf das Vorgehen der Stadt aufmerksam. Sie schrieb die Stadtverwaltung daraufhin an und bat um Erläuterungen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war von besonderer Bedeutung, auf welche Rechtsgrundlage die Datenerhebung gestützt wurde und für welchen Zeitraum die erhobenen personenbezogenen Daten gespeichert wurden.
Verfahren war bereits angepasst
Die Stadt teilte mit, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse über das Corona-Virus die ursprüngliche Speicherdauer von sechs Wochen auf drei bis vier Wochen verkürzt worden sei. Ferner werde auf die zusätzlichen Fragen (z. B. Leiden Sie an akuten Atemwegsbeschwerden? Waren Sie in den vergangenen zwei Wochen im Ausland?) verzichtet. Zweck der Verarbeitung sei es, im Bedarfsfall Infektionsketten nachverfolgen zu können. Nur mit der Erhebung sei es möglich, öffentliche Einrichtungen wieder zu öffnen.
Nur freiwillige Auskunft ist zulässig
Doch auch für die Verarbeitung der Kontaktdaten der Bürgerinnen und Bürger existierte zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage. Das Land Niedersachsen hatte in der Niedersächsischen Corona-Verordnung Bereiche vorgegeben, in denen Kontaktdaten erhoben werden mussten. Öffentliche Einrichtungen waren zunächst nicht von dieser Pflicht erfasst. Aus diesem Grund war es nicht zulässig, beispielsweise den Besuch des Rathauses oder der Bibliothek von der Angabe von Kontaktdaten abhängig zu machen. Als Grundlage für die Datenverarbeitung kam somit nur eine Einwilligung der betroffenen Personen in Betracht. Diese setzt jedoch die Freiwilligkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die Datenangabe ausschließlich im eigenen Interesse der Bürgerinnen und Bürger erfolgt, also auch ohne Ausfüllen eines Kontaktformulars der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gewährt wird.
Rechtsgrundlage kam im September 2020
Im September 2020 passte das Land Niedersachsen seine Corona-Verordnung an, sodass nun Behörden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten entscheiden konnten, ob sie Kontaktdaten im Sinne der Verordnung erheben. Die Erhebung zusätzlicher Daten, zum Beispiel zum Gesundheitszustand, ist weiterhin nicht zulässig. Die betroffene Kommune wurde zwischenzeitlich verwarnt, insbesondere wegen der zeitweise zusätzlich gestellten Fragen zum Gesundheitszustand und zum Reiseverhalten der Bürgerinnen und Bürger.
Quelle: LfD Niedersachsen
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