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21.05.2020

Einführung von digitalen Spielerpässen

Im Rahmen der voranschreitenden Digitalisierung wurde von einem Sportverband entschieden, mit Beginn der Saison 2019/2020 digitale Spielerpässe zu nutzen. In diesem Zusammenhang erhielt die Aufsichtsbehörde verschiedene Beschwerden darüber, dass im Rahmen der Beantragung der Spielberechtigung die Erteilung einer Einverständniserklärung zur Verarbeitung verschiedener personenbezogener Daten und eines digital bereitzustellenden Fotos über das Internet Pflicht sei und ansonsten keine Spielerlaubnis erteilt werden würde. Darüber hinaus müsse auch ein Einverständnis für die Nutzung des Fotos auf Webseiten des Vereins, des Verbands und auf einer bundesweiten OnlinePlattform sowie zu Marketingzwecken erteilt werden.

Eine in diesem Zusammenhang durchgeführte Überprüfung ergab, dass der Sportverband die einschlägige Satzung für die Saison 2019/2020 neu gefasst hatte und in dieser tatsächlich die Vorlage einer Erlaubnis zur Veröffentlichung eines zur Verfügung zu stellenden Passfotos verlangt wurde. Sollte diese entsprechende Erlaubnis nicht vorliegen, würde der Antragsteller keine Spielberechtigung erhalten.


Vereins- und Verbandssatzungen dürfen nicht im Widerspruch zu geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.


Grundsätzlich dienen digitale Spielerpässe der elektronischen Spielrechtsprüfung durch den Schiedsrichter. Hierfür ist bei diesem Sportverband lediglich eine Verarbeitung von verschiedenen Antragsdaten im Passbearbeitungssystem sowie in der vom Bundesverband zur Verfügung gestellten nicht öffentlich zugänglichen onlinebasierten Software erforderlich. Eine Veröffentlichung der Daten auf Webseiten des Verbands, etwaiger Mitgliedsvereine und auf einer Online-Plattform oder die Nutzung der Daten für Marketingzwecke sind hingegen weder zur Durchführung der Aufgaben des Sportverbands noch zur Sicherstellung des Ligabetriebes erforderlich, sodass hierfür jeweils eine zuvor erhobene Einwilligung erforderlich ist.

Eine solche Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn sie freiwillig, d. h. ohne jeden Druck oder Zwang, abgegeben werden kann. Hierbei wird eine echte Wahlfreiheit der betroffenen Person verlangt, die in der Lage sein soll, die Einwilligung zu verweigern, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Da im Falle einer Verweigerung der Erlaubnis jedoch keine Spielberechtigung erteilt wurde, mangelte es an der erforderlichen Wahlfreiheit.

Nachdem der Sportverband im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden war, beschloss dieser eine entsprechende Änderung der Satzung und die Überarbeitung der entsprechenden Formulare. In diesem Zusammenhang wurde u. a. auch die Zugriffsberechtigung auf die digitalen Spielerpässe reduziert.

Seit der erfolgten Anpassung werden lediglich die für den Spielbetrieb erforderlichen Daten erhoben und zunächst ausschließlich nicht öffentlich verarbeitet. Für alle darüber hinausgehenden möglichen Verarbeitungen werden nunmehr jeweils einzelne Einwilligungen getrennt vom eigentlichen Antrag erhoben. Da der Spielerpass auch ausgestellt wird, wenn diese möglichen Einwilligungen für zusätzliche Zwecke nicht erteilt werden, kann nunmehr selbst entschieden werden, ob beispielsweise Spielerdaten für die Spielberichtserstattung genutzt werden dürfen oder ein Foto veröffentlicht werden darf.

Quelle: ULD

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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