Eine Auskunftei hatte in ihrer Datenbank eine Vielzahl unrichtiger Daten zu einem Beschwerdeführer gespeichert, darunter vierzehn Geburtsdaten. Von den unrichtigen Daten in der Datenbank der Auskunftei erfuhr der Beschwerdeführer, als er von seinem Recht auf Auskunft Gebrauch machte. Hierzu sah er sich veranlasst, als ein Unternehmen bei ihm die Schulden eines seiner Namensvetter eintreiben wollte. Dieses hatte angegeben, seine Daten von der Auskunftei erhalten zu haben.
Als der Beschwerdeführer sich über die bei der Auskunftei über ihn gespeicherten Daten informieren wollte, teilte diese ihm zunächst mit, dass sie keine Daten über ihn gespeichert hätten. Auf nochmalige Nachfrage stellte sich indes heraus, dass die Auskunftei doch über entsprechende Daten in ihrer Datenbank verfügte. Die dem Beschwerdeführer daraufhin zugesandte Übersicht gab Erstaunliches preis: Die Auskunftei hatte in der Rubrik „Geburtsdatum“ insgesamt vierzehn Geburtsdaten gespeichert, die allesamt dem Beschwerdeführer zugeordnet waren. Diese vierzehn Geburtsdaten erstreckten sich über eine Zeitspanne von 1977 bis 1997. Darüber hinaus beinhaltete der Datensatz 26 postalische Adressen, an denen der Beschwerdeführer bislang gelebt haben sollte. Nachdem die Datenschutzaufsicht sich der Sache angenommen hatten, erfuhren wir von der Auskunftei, dass diese Daten versehentlich aufgrund eines hausinternen Missverständnisses gespeichert worden seien.
Auskunfteien sind dazu berechtigt, personenbezogene Daten zum Zweck der Auskunftserteilung zu verarbeiten, wenn es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die DSGVO verlangt an dieser Stelle eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall. Dabei überwiegen die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen z. B. regelmäßig dann nicht, wenn die Auskunfteien aktuelle Adressdaten an Gläubiger übermitteln.
Ein entscheidendes Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Speicherung ist die Richtigkeit der Daten. Die gespeicherten Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Dementsprechend sind Verfahren vorzusehen, um unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen bzw. zu löschen. Bei einer Ansammlung von vierzehn Geburtsdaten, die einer einzigen Person zugeordnet sind, ergibt sich zwingend, dass dreizehn dieser Daten unrichtig sein müssen. Auch die 26 gespeicherten postalischen Adressen hätten Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Daten begründen müssen.
Dieser Fall zeigt auch plastisch, welche Folgen fehlerhafte Datensätze haben können. Für den Betroffenen war es sicher nicht angenehm, sich gegen Forderungen zu wehren, die ein Namensvetter hätte begleichen müssen.
Die Auskunftei hat im Rahmen der Untersuchung mitgeteilt, dass die hier betroffenen Daten zwischenzeitlich gesperrt seien und anschließend gelöscht würden. Darüber hinaus wurde zugesichert, dass dieser Vorgang zum Anlass genommen werde, die internen Verfahren technisch und organisatorisch nachzubessern.
Auskunfteien dürfen nur sachlich richtige Daten verarbeiten und sind verpflichtet, mithilfe von technisch-organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, dass unrichtige Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden.
Quelle: BInBDI
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