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16.05.2020

Ehemalige Patientin soll nicht Azubi werden

Nachdem eine Auszubildende für den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auf ihrer neu angetretenen Ausbildungsstation damit konfrontiert worden war, dass sie sieben Jahre zuvor einmal Patientin auf der Station gewesen sei und aufgrund dieser Tatsache nunmehr dort nicht mehr weiter beschäftigt werden könne, reichte der daraufhin von ihr bevollmächtigte Anwalt eine Beschwerde über ihren Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde ein.

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses dürfen lediglich die für die betrieblichen Zwecke erforderlichen Daten über Beschäftigte verarbeitet werden. Dabei ist vom Arbeitgeber zu begründen, warum welche Daten wofür erforderlich sind. Diese Daten sind dabei grundsätzlich unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erheben.


Eine Definition, welche Personen als Beschäftigte im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gelten, finden sich in § 26 Abs. 8 BDSG*neu


Bei der Verarbeitung von Patientendaten sind neben den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften u. a. auch besondere berufsrechtliche Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Des Weiteren hat der Verantwortliche im Rahmen seiner zu treffenden technischorganisatorischen Maßnahmen eine Trennung der von ihm verarbeiteten Patienten- und Mitarbeiterdaten sicherzustellen. Die Verarbeitung der Patientendaten der Betroffenen erfolgte damals lediglich für den Zweck, die Behandlung durchzuführen, abzurechnen und zu dokumentieren. Die Verwendung von Patientendaten der Betroffenen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses stellt eine Zweckänderung dar, für die eine entsprechende Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens wurde vom Klinikgeschäftsführer mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin von verschiedenen Mitarbeitenden auf der Station als frühere Patientin lediglich erkannt wurde und kein Zugriff auf die Patientenakte erfolgt sei. Aufgrund von verschiedenen Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen sähen sich die dortigen Mitarbeitenden nicht mehr in der Lage, mit ihr zusammenzuarbeiten, und es sei zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes ein Stationswechsel erforderlich gewesen.

Gerade im Hinblick darauf, dass die Betroffene nach eigener Aussage ihre damalige Behandlung abgeschlossen habe, vollständig geheilt sei und darüber hinaus auch die Eignungsuntersuchung zur Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses ohne Beanstandungen bestanden habe, ergaben sich aus Sicht der Aufsichtsbehörde zumindest weiterhin Zweifel an der Erforderlichkeit der Verwendung der Information über die damalige Behandlung für eine Entscheidung über den weiteren Verlauf der Ausbildung.

Selbst im Falle einer solchen Erforderlichkeit ist eine Verwendung nur zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Gerade bei der Verwendung von Daten, die den besonderen berufsrechtlichen Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, ist dieses schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im besonderen Maße zu berücksichtigen. Da weder die Erforderlichkeit noch die ausreichende Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nachgewiesen werden konnte, wurde der Klinik gegenüber eine Warnung erteilt.

Quelle: ULD

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