Die Nutzung von E-Mail- und Telefonkontaktdaten bei bestehender Geschäftsbeziehung
Ein Beschwerdeführer hatte sich an die Datenschutzaufsicht gewandt, weil er der Auffassung war, dass der seitens eines Unternehmens mit der Absicht einer Vertragsverlängerung mit ihm geführte Anruf unzulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte seinerseits keine ausdrückliche Einwilligung dafür erteilt. Wie das Unternehmen in seiner Stellungnahme plausibel dargelegt hat, erfolgte der Anruf im kausalen Zusammenhang mit dem Besuch des Kunden im Laden des Verantwortlichen und hat sich auch inhaltlich im Rahmen der von ihm selbst initiierten Vertragsanbahnungsverhandlungen bewegt. Um einen Werbeanruf im Sinne von § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich daher insoweit nicht.
Unter dieser Voraussetzung bedarf es gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung zur diesbezüglichen Datenverarbeitung auch keiner (zusätzlichen) Einwilligung des Betroffenen. Ein Kundenwille, von bestimmten Kommunikationswegen abzusehen, ist selbstverständlich zu vermerken und (außer in Notfällen) zu respektieren.
Quelle: Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
- Kein Backup, kein Mitleid! Datensicherung mit NAS und Festplatte
- Datenpanne auf Reisen durch Visual Hacking- Blickschutz hilft.
- Denkanstoß – Daten(schutz)risiko USB-Stick, es passiert immer wieder
- Aktenvernichter für den Arbeitsplatz – Gegen Datenpannen auf Papier
- Tipp: Textpassagen mit einem Camoflage-Rollstempel unkenntlich machen
- Aufsichtsbehörde empfiehlt Buch: DSGVO /ePrivacy auf Websites umsetzen
- Recht im Online-Marketing: So schützen Sie sich vor Fallstricken zur DSGVO
Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks