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29.01.2024

DSGVO im Rechtsstreit

DSGVO steht Rechtsstreit nicht entgegen

Immer wieder erreichen die Datenschutzbehörde Beschwerden über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Rechtsstreit, insbesondere vor den Zivilgerichten. Es wird behauptet, schon die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Vorfeld eines gerichtlichen Rechtsstreits vom Anspruchsteller an seinen Rechtsanwalt sei datenschutzrechtlich unzulässig und erst recht die Offenbarung der Daten durch den Rechtsanwalt bzw. den Kläger gegenüber dem Gericht. Gleiches wird eingewandt bei der Benennung von Zeugen oder Sachverständigen. Die betroffene Person ist häufig der Auffassung, dass die Zeugen oder Sachverständigen Kenntnis vom Rechtsstreit erhielten, was mit der DSGVO unvereinbar sei.

In diesen Fällen unterliegen die Beschwerdeführer durchweg einem Irrtum. Abgesehen von ganz engen Ausnahmen ist die Verarbeitung und damit auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten von den Prozessparteien an ihre Rechtsanwälte von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn die personenbezogenen Daten keinen Bezug zum Rechtsstreit haben.

Justizgewährleistungsanspruch überwiegt

Die Norm des Art. 6 Abs. 1 DSGVO berücksichtigt nicht nur das Datenschutzinteresse der betroffenen Person, sondern auch die anerkennenswerten Interessen des Verantwortlichen an einer in engen Grenzen zulässigen Datenverarbeitung. So ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO die Verarbeitung und damit auch die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, also an Rechtsanwälte und auch an die Gerichte, zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, also des Anspruchstellers bzw. des Klägers erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen. Dies ist bei der gerichtlichen, aber auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Fall. Ein jeder hat das Recht seine Ansprüche unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Letzteres wird durch den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 47 EU-Grundrechte-Charta jeder Person eingeräumt. Das Recht erstreckt sich auch auf die Beibringung von Beweismitteln, die den Anspruch untermauern. Spiegelbildlich gilt dies ebenso für die Seite des Anspruchsgegners bzw. der Beklagtenseite. Es ist gerade die Funktion eines Rechtsstreits die unterschiedlichen Wahrnehmungen und Auffassungen dem Gericht vorzutragen und einer Lösung zuzuführen. Dabei müssen die Prozessparteien und ihre Anwälte darauf achten, dass die übermittelten Daten nicht an Dritte außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelangen.

In den genannten Fällen sind auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 4 DSGVO im Regelfall gegeben. Zumeist sind die personenbezogenen Daten aufgrund eines anderen Zweckes erhoben worden und werden nunmehr zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs verwendet. Dies ist nach den Art. 6 Abs. 4, 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist explizit erwähnt.

Selbst besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen in einem Rechtsstreit verwendet werden. Grundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO, der die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zulässt.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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