Gericht lehnt Schadensersatz nach verweigerter DSGVO-Auskunft ab
Das Amtsgericht Arnsberg hat eine Schadensersatzklage nach der DSGVO abgewiesen. Grundlage war ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO, das ein Optikunternehmen aus Nordrhein-Westfalen verweigert hatte. Das Gericht stützt sein Urteil vom 01.07.2026 (Az. 42 C 434/23) ausdrücklich auf eine vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-526/24. Für Unternehmen zeigt der Fall, wann ein Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden darf.
Ein in Wien wohnhafter Mann hatte sich zum Newsletter des Unternehmens angemeldet. Der Newsletter informierte über Rabattaktionen in Filialen in Nordrhein-Westfalen. Bei der Anmeldung gab er freiwillig mehr Daten an, als nötig gewesen wäre, nämlich seinen vollen Namen zusätzlich zur E-Mail-Adresse. Neun Tage später schickte er per Fax, versehen mit vollständigem Briefkopf, ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO. Das Unternehmen lehnte die Auskunft ab und berief sich auf Rechtsmissbrauch nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DS-GVO. Es verwies dabei auf öffentlich zugängliche Berichte, wonach der Mann ein wiederkehrendes Muster verfolge: Newsletter-Anmeldung, kurz danach Auskunftsanfrage, anschließend Forderung nach Schadensersatz.
Der Mann forderte daraufhin 1.000 Euro Entschädigung wegen Kontrollverlusts und emotionalem Ungemach sowie Ersatz der Anwaltskosten. Das Unternehmen erhob zunächst negative Feststellungsklage, der Mann erhob Widerklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Gericht hatte den Fall zuvor dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH entschied in der Rechtssache C-526/24, dass auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen als exzessiv abgelehnt werden kann, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Missbrauch setzt zwei Dinge voraus. Zum einen müssen objektive Umstände vorliegen, die den Zweck der Regelung trotz formaler Einhaltung verfehlen. Zum anderen braucht es die Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für die Auskunft künstlich geschaffen werden. Das ist der Fall, wenn jemand einen Antrag stellt, um daraus einen Schadensersatzanspruch zu konstruieren, statt tatsächlich die eigene Datenverarbeitung überprüfen zu wollen.
Das Amtsgericht Arnsberg sah im vorliegenden Fall mehrere Indizien für ein solches missbräuchliches Verhalten. Der Mann hatte freiwillig mehr Daten preisgegeben, als für die Newsletter-Anmeldung nötig gewesen wäre. Ein plausibles persönliches Interesse an einem regionalen NRW-Newsletter fehlte, obwohl er in Wien wohnt. Zwischen Anmeldung und Auskunftsverlangen lagen nur neun Tage, was gegen eine echte Datenverarbeitung in diesem kurzen Zeitraum spricht. Das Auskunftsersuchen kam per Fax mit vollständigem Briefkopf, also erneut mit mehr Daten als nötig. Eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde erfolgte nicht, obwohl das der naheliegende Weg gewesen wäre, wenn es dem Mann tatsächlich um die Verhinderung künftiger Verstöße gegangen wäre. Und öffentlich zugängliche Berichte im Internet beschrieben bereits zum damaligen Zeitpunkt ein wiederkehrendes Abmahnmuster des Mannes.
Das Gericht durfte diese öffentlich zugänglichen Informationen aus dem Internet berücksichtigen, weil sie durch weitere Anhaltspunkte im konkreten Fall bestätigt wurden. Der Prozessbevollmächtigte des Mannes konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung keine substantiierten Angaben zum persönlichen Interesse am Newsletter machen. Das Gericht wertete das als weiteres Indiz gegen ein echtes Auskunftsinteresse.
Auch der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO scheiterte. Ein Verstoß gegen die DSGVO lag schon nicht vor, weil die Ablehnung der Auskunft rechtmäßig war. Zusätzlich wäre der Kausalzusammenhang zwischen einem unterstellten Verstoß und dem behaupteten Schaden unterbrochen gewesen, weil der Mann den Kontrollverlust durch sein eigenes Verhalten selbst herbeigeführt hätte. Das Gericht sah zudem keine formalen Fehler im Ablehnungsschreiben. Die Frist nach Art. 12 Abs. 4 DS-GVO wurde eingehalten, die Begründung war ausreichend, und die Rechtsbehelfsbelehrung musste nach Ansicht des Gerichts nur auf eine zuständige Stelle verweisen, nicht auf alle theoretisch denkbaren Stellen im Wohnsitzland des Antragstellers.
Das Amtsgericht Arnsberg wies die Widerklage vollständig ab und legte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens dem unterlegenen Mann auf. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung ist beim Landgericht Arnsberg möglich.
Unsere Empfehlungen
Unternehmen/KMU
Prüfen Sie jedes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO zunächst ernsthaft. Eine pauschale Ablehnung als angeblich rechtsmissbräuchlich ist riskant und nur in eindeutigen Fällen tragfähig. Dokumentieren Sie konkrete Anhaltspunkte wie den zeitlichen Abstand zwischen Datenerhebung und Anfrage, ein fehlendes plausibles Interesse oder öffentlich bekannte Muster der anfragenden Person. Halten Sie die Ablehnung schriftlich fest und begründen Sie sie nachvollziehbar. Eine floskelhafte Absage reicht nicht aus.
Kanzleien/Freiberufler
Für die Beratung von Mandanten, die mit gehäuften Auskunftsersuchen konfrontiert sind, liefert das Urteil eine klare Prüfreihenfolge: objektive Umstände, subjektive Missbrauchsabsicht, und die Frage, ob öffentlich zugängliche Informationen den Verdacht stützen. Wer selbst Auskunftsersuchen für Mandanten stellt, sollte auf ein plausibles, dokumentierbares Interesse achten. Ein Muster aus vielen Anmeldungen und schnellen Anfragen kann sich in einem Gerichtsverfahren gegen den Anfragenden wenden.
Gesundheitseinrichtungen
Auch Praxen und Kliniken erhalten regelmäßig Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO, oft im Zusammenhang mit Behandlungsfehlervorwürfen oder Abrechnungsstreitigkeiten. Das Urteil zeigt, dass eine Ablehnung nur bei klaren Missbrauchsindizien infrage kommt. Im Regelfall bleibt die vollständige und fristgerechte Auskunft die sicherere Wahl.
Behörden/öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen sollten die im Urteil genannten Kriterien in ihre internen Prozesse für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen aufnehmen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung schützt vor unberechtigten Schadensersatzforderungen und stellt gleichzeitig sicher, dass berechtigte Anfragen nicht vorschnell abgelehnt werden.
Quelle: Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 01.07.2026, Az. 42 C 434/23 (nicht rechtskräftig); Berichterstattung: Tröber@legal, Fachanwalt für IT-Recht Jörn Tröber
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