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09.08.2024

DSGVO Abmahnungen

Wichtige Änderungen im Wettbewerbsrecht zum Datenschutz

Einführung

Der Deutsche Bundestag hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das sogenannte „Gold-Plating“ im Datenschutzrecht abbauen soll. Doch was bedeutet das für Unternehmen? In einfachen Worten: Die neue Regelung soll verhindern, dass Unternehmen für Datenschutzverstöße von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Hier erklären wir, was das genau bedeutet und welche Konsequenzen es für Unternehmen hat. Allerdings gibt es auch eine Stellungnahme der Bundesregierung, die eine andere Sichtweise vertritt.

Was ist „Gold-Plating“?

„Gold-Plating“ beschreibt die Übererfüllung von EU-Vorgaben durch nationale Gesetze. Im Datenschutzbereich hat dies dazu geführt, dass Unternehmen für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusätzlich nach dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden konnten. Das führte häufig zu unnötigen rechtlichen Unsicherheiten und Kosten für Unternehmen.

Das Problem

Bislang konnten Unternehmen bei Datenschutzverstößen von Mitbewerbern abgemahnt und vor Gericht gebracht werden. Dies geschah auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Einige Unternehmen nutzten diese Möglichkeit aus, um Konkurrenten durch Abmahnungen zu schaden. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Einbindung von Google Fonts auf Webseiten.

Die Lösung des Gesetzentwurfs

Der neue Gesetzentwurf zielt darauf ab, diese Praxis zu beenden. Konkret bedeutet dies, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht mehr von Mitbewerbern auf Grundlage des UWG verfolgt werden können. Die Einhaltung des Datenschutzes bleibt weiterhin wichtig, aber die Durchsetzung erfolgt über die zuständigen Datenschutzbehörden und nicht durch Wettbewerber.

Konsequenzen für Unternehmen

Für Unternehmen hat diese Änderung mehrere positive Auswirkungen:

  1. Weniger Abmahnungen: Unternehmen müssen weniger befürchten, wegen Datenschutzverstößen von Konkurrenten abgemahnt zu werden. Dies reduziert das Risiko unnötiger rechtlicher Auseinandersetzungen.
  2. Rechtsklarheit: Die neue Regelung schafft Klarheit darüber, wer Datenschutzverstöße verfolgen darf. Dies sind die Datenschutzbehörden und bestimmte Verbraucherverbände, aber nicht Mitbewerber.
  3. Fokus auf Datenschutz: Unternehmen können sich mehr auf die tatsächliche Einhaltung der Datenschutzvorgaben konzentrieren, ohne ständig Abmahnungen von Konkurrenten befürchten zu müssen.

Position der Bundesregierung

Die Bundesregierung zeigt Verständnis für das Anliegen, sieht jedoch momentan keinen Bedarf für eine Gesetzesänderung. Ihrer Ansicht nach wurde das Risiko von rein wirtschaftlich motivierten Abmahnungen bereits durch die Reform des Abmahnwesens im Jahr 2020 erheblich reduziert. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs habe die „finanziellen Anreize für die Abmahnung von Datenschutzverstößen effektiv begrenzt“. Seitdem haben Mitbewerber keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung bei der Geltendmachung von Verletzungen von Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Zudem möchte die Bundesregierung zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabersuchen abwarten.

Fazit

Die Bundesregierung stellt klar, dass es zunächst bei der DSGVO-Abmahnung im Wettbewerbsrecht bleiben soll. Mittlerweile wurde der Gesetzesentwurf zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Nun kommt es auf dessen Entscheidung an. Hierbei könnte auch das noch zu erwartende Urteil des EuGH maßgebliche Relevanz haben.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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